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1 (1835)
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zc» mußte man, um ein Urtheil gegen die Erben in Vollzug zusetzen, es gegen dieselben insbesondere für vollstreckbar erklärenlassen, wogegen die Erben selbst jedes von dem Erblasser aus-gewogene Urtheil gegen dessen Schuldner ohne Weiteres voll-strecken lassen konnten. *) /

2n den ehemals zu den Niederlanden gehörigen Provinzen,fand außer der gewöhnlichen Verjährung der Urtheile auchnoch Etwas ähnliches, die Veraltung (sursnostion) derselbenStatt. Die Zeit, nach welcher diese Veraltung eintrat, warnach Verschiedenheit der Gegenden verschieden. In einigenreichte Ein Jahr hin, in andern waren drei Jahre erforderlich.Ein solches veraltetes Urtheil hatte indessen nicht wie ein ver-jährtes, alle Wirkung verloren, sondern es mußte nur vonneuem für erecutorisch erklärt werden. Die Veraltung fandüberdem nur bei Urtheilen über bestimmte Summen, die Ein-für allemal bezahlt werden mußten. Statt, und erstreckte sichnicht auf solche, wodurch Einer zu jährlich wiederkommendenLeistungen (Zehnten, Renten u. s. f.) verurtheilt ward.

Die jetzige Gesetzgebung hat, wie fast allenthalben, auchbei der Vollstreckung der Urtheile, das Verfahren vereinfacht.Nach derselben ist jedes Urtheil ohne Weiteres in dem Umfangdes ganzen Reichs vollstreckbar. Der ooä. ä. xroeöä. enthält,eben weil die ehemaligen Gerichte Frankreichs an die v>8» undxsreatis gewohnt waren, (art. 547) ausdrücklich, daß jedesvon einem französ. Gericht erlassene Urtheil ohne vi«a oderxsreatis (sgns visa ni xsi-estis) auch außer dem Gerichts-Be-zirk des Tribunals, wovon es ausgegangen,,'» dem Gebietvon ganz Frankreich vollstreckbar seyn soll. Diese Vollstreckunggeschieht jetzt, fast wie ehemals, vermöge einer in erecuto-rischer Form verfaßten Ausfertigung (ue expeckition exöca-toire) des Urtheils. Einer Parthei darf in der Regel (c. ck.I>. o. srt. 854) nur Eine solche Ausfertigung mitgetheilt wer-

*)Nach dem Grundsatz: I-e mort «sibit le vik, msis Isvik ne ssisit I>Ä8 le room. Jetzt braucht man um einUrtheil auch gegen die Erben vollstrecken zu lassen, es den-selben nur acht Tage vor der Vollstreckung insinuircn zulassen, (cocl. c!v. srt. 877).