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1 (1835)
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und weise regiert hat, herkommen. Durch den Rufba llsouloder K» Rollo, woraus mit der Zeit Haro geworden, sollteder Fürst zur Hülfeleistung gegen drohendes Unrecht aufgefor-dert werden. Zuerst ward dieser Ruf nur bei einem frischbegangenen Verbrechen angewendet. Sobald nämlich der RufUsio gegen Jemand erscholl, mußten alle Bewohner einesDorfs, einer Stadt u. s. f. aus ihren Häusern kommen undzur Verhaftung des Verbrechers beitragen. Es war sogar nichteinmal nöthig, das Hsro in dem Augenblick, wo ein Verbre-chen begangen ward, auszurufen. Es konnte besonders gegennicht Ansässige auch später geschehen. Mit der Zeit ward derRuf 8si-o auch auf Civil-Sachen bei posscssvrischcn Prozessenangewendet, wie es in die neuen Gewohnheiten der Norman-dic, welche den l sten Julius 1583 in Ausübung traten, aus-drücklich aufgenommen ist. Der Ruf Usio war also eine Artplötzlicher und mündlicher Vorladung. Der berühmte Du-moulin nennt sie guiritstio Rormmnnvrrim, wodurch entwe-der ein Verbrecher verhaftet, oder einer, der in Gefahr warseinen Besitz zu verlieren, *) darin erhalten ward. Die Folgedes Hsi'o-Geschrci's war, daß derjenige, wogegen es erschollenwar. Gefangener des Königs, und nur nach Umständen, gegenCaution freigelassen ward. Indessen mußte sowohl derjenige,der Ilsro geschrien, als derjenige, wogegen es geschrien ward,Caution stellen, und der eine solche nicht stellen konnte oderwollte, ward ins Gefängniß gesetzt. Das Usro-Geschrei hatteindessen gegen den König und gegen dessen Beamten, um sie iuihren Dienst-Verrichtungen zu stören, nicht Statt.

In Beziehung auf die Vollstreckung der Urtheile, bestandenin dem alten Frankreich noch mehrere Sonderbarkeiten, die allehier aufzuführen zu weitläufig wäre. In den meisten Provin-

*)Dcr Ilsro-Ruf war bloß schützender Natur. Man konntesich desselben daher nur bedienen, um Etwas was manbesaß, zu erhalten, nicht aber um Etwas schon Verlorneswieder zu bekommen. Der Lsro - Ruf blieb bis zu denletzten Zeiten vor der Revolution in Gebrauch. M. s. densacien Loutainior clo biormsntlie, so wie die im I. 1583°abgefaßten Loutumes dieser Provinz. Viel Belehrendesfindet man auch in tMerlin Robert, srt. l">Lmour §. II.)