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1 (1835)
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rs war ihnen unter Jnterdictionsstrafe verboten, sich über dieSache selbst im mindesten ein Erkenntniß zu erlauben, (oräon.ä. 1667. tir. 27. srt. 6). *) Man konnte ein Urtheil auchsogar ohne ein xsresUs vermöge einer Erlaubniß des Orts-Richtcrs, welche dieser unter eine deshalb an ihn gerichteteBittschrift (reinste) setzte, vollziehen lassen, (art. 6.) DieFormel eines solchen psresti» war, wie folgt: l.oui8 xsr I»giäce äs Dien etc. Premier noire liui88ier ou 8erAsnr8ur ce regui»: te msnäon8 a la reinste äs bl ineNre ääus et eniisre exesurion en tont notre ro^gume,terros et 8signsuris äs notre ol>si88snss I'srrst renäo sanotre eour äs . . . le ... jour . . . äs . . . ei sttsolis8ou8 le contre8sel äs notre sbsnssllerie contre tel ^ voin-rns, ot bsirs paar rsi8on äs es tous exxloit8 st sstS8 ns-0688 sirs 8 , äs es ksire ts äonvon8 xonvoir 8sv8 äemsnäernotrs xsrini88ion, von ol>8tsnt elsinsur äs lisro, elisrte»ornisnäe, xri8S s xsrtis st »ntrs8 Iettrs8 n so vootrsirs8;oge teils S8t notre plsi8ir. " Was die ebgrto norinsnäebetrifft, welche gewöhnlich auch elisrte sux normsnäs heißt,so war dieses eine von Ludwig dem Zehnten der Normandiebewilligte Charte, die unter mehreren Artikeln auch den enthielt,daß kein dort anhängiger Prozeß vor ein fremdes Tribunalgezogen werden sollte. Der Ksro-Ruf war ebenfalls nurin der Normandie gebräuchlich. Er soll nach der wahrschein-lichsten Meinung von den Zeiten des ersten Herzogs der Nor-mandie, der Ilsoul oder Kollo **) hieß, und der sehr gerecht

*)Vor Erlaffung der oräon. ä. 1667. scheinen in diesemPunkt große Unordnungen geherrscht zu haben. In derdreizehnten über die oräon. ä. 1667. gehaltenen Conferenzbemerkte der Staats-Rath Puffert, daß in den Provinzenkein Urtheil ohne ein xsrssti8 der Kanzellei des Parla-ments der Provinz vollstreckt würde, daß über einxsresti8 oft noch von neuem vor Gericht verhandelt unddas vorige Urtheil abgeändert würde, daß man die Huis-siers, die es wagten, ein Urtheil auf ein xsrestis mit demgroßen Siegel ohne weiteres zu vollstrecken, ins Gefäng-niß wärfe ü. s. f.

**)M. s. die Einleitung.