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1 (1835)
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mit einer solchen förmlichen Ausfertigung konnte man ein Ur-theil nur in dem Bezirk des Gerichts, von welchem dasselbeausgegangen war, in Vollzug setzen lassen. Man konnte eSindessen, vermöge eines besondern Schreibenspsi-estis" ge-nannt , welches man bei den Kanzelleien einlöste, auch in denandern Gerichts-Bezirken vollstreckbar machen, (oräon. <l. 1667.rir. 27. srt. 6). Der Namexsrestis" welcher gehorchet,bedeutet, ist aus der Zeit, wo die lateinische die Gerichtssprachewar, beibehalten worden. Es gab dieser Briefe oder Befehlezweierlei, nämlich mit dem großen nnd mit dem kleinen Siegel(clu Argnck ou ckll Petit seesu). Die Erstem löste man beider großen Kanzellei von Frankreich ein, welcher der Kanzleroder Siegelbewahrer unmittelbar vorstand. Durch einen sol-chen Kanzelleibefehl mit dem großen Siegel ward ein Urtheilin dem Umfang des ganzen Königreichs vollstreckbar, und eswar nicht allein jedem Privaten, sondern auch allen hohen rmdniedern Gerichten auf das strengste und unter persönlicher Ver-antwortlichkeit sowohl des Berichterstatters als des Präsident *)verboten, der Vollstreckung das mindeste Hinderniß in den Wegzu legen. Die xsi-esti» der zweiten Art (mit dem kleinen Sie-gel) erhielt man bei den Kanzelleien, die bei den andern Par-lamenten in den Provinzen bestanden. Auch durch ein xsrea-ti8 der letztem Art ward das Urtheil, doch nur in dem Ge-richts-Bezirk des Parlaments, von dessen Kanzellei das xsre»-tis ausgefertigt war, vollstreckbar. Die Vorsteher oder Siegel-bewahrer dieser sogenannten kleinen Kanzelleien (petites obsn-celleries), (worüber im folgenden Abschnitt das Nöthige ge-sagt werden soll), waren verpflichtet, den Partheien auf Vor-zeigung des Urtheils das gehörige xsresti» zu ertheilen, und

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*)Oräon. ä. 1667. tir. 27- arr. 6 und 7. Beide haftetensolidarisch für allen Schaden, der den Partheien dadurcherwuchs, und mußten außer den Strafen, die etwa imUrtheil selbst gegen diejenigen, welche die Vollstreckung hin-derten, ausgesprochen waren, eine Geldbuße von 200 Livr.an den Staat erlegen. Die nähere Bestrafung aller Ue<bertretungen dieses Gesetzes war überdem dem König undseinem Staats-Rath vorbehalten.