Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
399
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muß nämlich sowohl bei den Urtheilen als auch andern ähnli-chen (z. B. notariellen) Acten die Urschrift (Is Minute) vonder förmlichen Ausfertigung (ls grosse) unterscheiden. Dieerstere bildet zwar die Hauptgrundlage derselben. Sie alleinist gewöhnlich von allen Bctheiligten, so wie von den mit derAbfassung beauftragten oder beschäftigten Personen unter-schrieben. Man muß daher auch, wenn Zweifel entsteht, alle-zeit zu derselben zurückkehren, (ooä. eiv. art. 1334, 1335).Allein man kann sich derselben doch unmittelbar zur Erreichungseines Zwecks nicht bedienen, z. B. sie vor Gericht nicht produ-ciren, die Vollstreckung eines Urtheils dadurch in der Regelnicht erwirken u. s. f. Dazu bedarf es einer mit gewissen For-men versehenen Ausfertigung des Acts, welche grosse ge-nannt wird, und die sehr häufig ihrem Haupt-Inhalt nachnur eine Copic *) der Urschrift (minute) ist und seyn muß.Was diese Formen (in Beziehung auf die Urtheile) betrifft,so haben wir schon erinnert, daß die Ausfertigung derselbenehemals außer der eigentlichen Entstheidung, welche einzig indas Audienzprotokoll (plumitik) eingetragen ward, auch nochdie Qualitäten enthalten mußte. Sie ward überdem, wenn sieein Urtheil eines Untergerichts enthielt, mit dem Namen desRichters (z. B. des Amtmanns)- und wenn sie den Beschlußeines Parlaments enthielt, mit dem des Königs (Rooiz psr lagräee äe vieu etc.) überschrieben, welcher zugleich befahl, ih-ren Inhalt zu vollstrecken. Zu der äußern Form gehörte noch,daß sie, mit großen Buchstaben, auf Pergament geschriebenund mit dem königl. Siegel versehen seyn mußte. Doch selbst

*)Uebrigens ist eine grosse doch nicht immer eine Abschrift.Das Wesen derselben besteht eigentlich darin, daß sie inder Form ausgefertigt ist, wie man sie vor Gericht undbei allen gerichtlichen Handlungen gebrauchen kann. Voneinem notariellen Act, wovon der Notar keine Urschriftzurückbehält, sagt man, er seyen brevet" ausgefertigt. Irr den Provinzen des geschriebenen Rechts kannte mankeine besondere Form für die grosse. Man sagte erste,zweite Ausfertigung (Kremiere, seooolle expellition etc.)M. s. Nerlin Report., k'erriero Riet. ä. Uroit Ultd dieLllo>clopeä. »rt. grosse.

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