Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
395
Einzelbild herunterladen
 

395

tom. III. no. 1701. x 469. Die Sprache der Gerichte, wo-rin nicht allein die Urtheile, sondern überhaupt auch andereActe, sogar Testamente *) und Contracte ausgefertigt wurden,war in den frühesten Zeiten die Lateinische. In den Provin-zcn des geschriebenen Rechts wurden sogar Criminal-Prozessein dieser Sprache verhandelt, und selbst die Zcugcn-Verhöre inderselben aufgenommen; so daß weder der Angeklagte noch dieZeugen wußten, was sie ausgesagt haben sollten. Um diesemUnfug ein Ende zu machen, befahl Ludwig der Zwölfte (durchArt. 47 der Verordnung vom I. 1510), daß man sich bei Cri-minal-Prozessen und bei Zeugen-Verhörcn überhaupt, durchausder Sprache der Provinz, in welcher diese Prozesse verhandeltwürden (er» vuIZgii'6 ed IsnFgge äll z>3^8 Oll seront Isrtslesäils proc68 eriminel8 er en^ue8ies) bedienen sollte. *Dieser wohlgemeinte Befehl (welcher schlecht befolgt werdenmogte, indem Franz der Erste ihn in seiner Verordnung vom2. 1535 lellgp. 13. Alt. 561 wiederholte) brachte indessen einenandern Uebelstand hervor, nämlich: wenn dergleichen Prozessedurch Appellation an die höhcrn Gerichte kamen, so verstandendiese oft den Provinzial-Dialect (das psro>8) nicht, worin dieProzeß-Acten geschrieben waren. Daher befahl Franz der Erstedurch Art. 1l1 der Verordnung von Villers-Cotterets (gegebenim August 1539), daß fernerhin bei allen Gerichten ohne Aus-

*)Doch wohl nicht alle. Z. B. das Testament von Boutil,.lier, vom I. 1409, welches man seinem Werk angehängtfindet, ist in französischer Sprache abgefaßt; oder manmüßte dieses, (welches indessen nicht wahrscheinlich ist) füreine Uebersctzung halten wollen. Auch die frühern Verord-nungen der'Könige sind zum Theil in französischer zumTheil in lateinischer Sprache. Eben so wird in der I'srt.klo ve-i-ill Ie8 clsw8 unter dem Art.: Franz der Erste be-merkt, daß vor der Verordnung dieses Königs, wovon so-gleich die Rede seyn wird, es mehrere Beispiele gibt, woselbst das Parlament von Paris sich bei seinen gerichtli-chen Verhandlungen der lateinischen Sprache nicht bedienthat, und daß ganz sicher lange vor der genannten Ver-ordnung bei allen grundherrlichen Gerichten die Urtheile,so wie alle Acte in der Sprache der Provinz (o lanZuevuIZsire) abgefaßt worden seyen.