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1 (1835)
Entstehung
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des Unterrichters appellirt, besonders auch, wenn er nach Ver-lauf der gesetzlichen Frist appellirt hatre n. d. g., so hieß es

«I-a cour äeelsre Partie clo.non reeevalile ilgnz

ron Sjipel, 1a eonllarnne on I'smenlle et aux cle^,en8."

Bei Klagen wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt (axpeleommo ä'sbus. Man sehe den folgenden Abschnitt) hieß esim Urtheil: Es findet, oder es findet kein Mißbrauch Statt,(il / a, 01 il a PS8 ä'sdu8). In Criminal-Urtheilen war

die Formel: Es ist recht geurtheilt und ohne Beschwerde ap-pellirt, sliien juȟ, et 8an8 Arie? sppele; llene jucliostum, '

mulo appellalum) oder umgekehrt. Dieses letztere war auch dieFormel, nach welcher, die Höfe (eour-8) abgerechnet, alle übri- d« §gen Gerichte in Appellations - Sachen ihre Urtheile abfaßten.

Dieselben durften sich des Ausdrucks: Vernichten, für nichtig ^erklären (monro au neant) nicht bedienen, selbst in den Fäl-len nicht, wo sie, wie z. B. die Präsidial-Gerichte in letzter «G

Instanz urtheilten. Auch den Ausdruck: oräonne,- (verordnen) 5-li

durften nur die Gerichtshöfe (ooura 8ouve>-aino8) in ihren mk

Urtheilen gebrauchen. Jetzt find den Gerichten keine bestimm-ten Worte für die Abfassung ihrer Urtheile vorgeschrieben. Zu Ä

den Zeiten des Consulats und auch in den ersten Jahren desKaiserreichs, bedienten sich die Appellations-Gcrichte wenigstens dm

jener doppelten Vernichtungs-Formel: meni-e l'sp^ellatioa et «

vo üont eto. nicht mehr, wie mau sich aus der großenMenge von Urtheilen, die sich in dem Repertorium von Llerlinfinden, überzeugen kann. Späterhin indessen kehrten die Ge-richte wieder zu der alten Gewohnheit zurück. (M. s. UigeanxrovL<l."eiv. tom. I. p. 614619). Die Kreis-Gerichte, auchwenn sie in zweiter und letzter Instanz urtheilen, sagenLs

/rrön-ra/ üit gu'il a ete dien fege par lo juAemont clont 68t«ppel, mal et 8sn8 A>'ie?8 sppelo eto. Dagegen heißt es Mden Urtheilen der AppellationshöfeLa cour met I'axpellatioasu neant eto. oder cour cteelare la Partie cie . . . . nonroeevstzle clsn8 80 N sppel eto.; kurz ganz wie es so eben inBeziehung auf die ehemaligen Gerichte angeführt worden. Dochbleibt bei der Appellation das Strafgeld ungeändert, in wel-cher Form auch das Urtheil ausgesprochen seyn mag. Mausehe hierüber noch: I e« lois 6v la prooöä. civ. xar Oarr«