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gehörten in dem alten Frankreich aus den ordentlichen Gerich-ten vorzüglich die Parlamente; in dem neuern die Appelhöfeund der Cassationshof. Selbst solche Gerichte, die nur für dieDauer einer bestimmten Zeit zusammengesetzt werden, führen,wenn sie in allen ihnen vorgelegten Sachen in letzter Instanzsprechen, den Titel Gerichts-Höfe (coui-8), wie die Assi-sen- und Speciell-Gerichte, welche Assisenhöfe, Specialhöfe,(cour ll'il8sisv8, coui-8 8ps'oisle8) hcissen. — Man verstehtzwar (und verstand besonders ehemals) unter dem Wort oour-zuweilen jedes Gericht. Besonders war dieses der Fall, wenndritte Personen von- oder zu einem Gericht sprachen, wo dannuöthigcnfalls durch den Zusatz „8onversine" jede Zweideutig-keit vermieden ward. Allein- außer den eigentlichen Gerichts-höfen, durfte kein einziges Gericht sich selbst in seinen Urtheilenden Titel „ oour" beilegen; welches auch in den königl. Ver-ordnungen , offenen Briefen u. s. f. genau beobachtet ward. *)Die von diesen höchsten (unbeschrankten) Gerichtshöfen erlasse-nen Urtheile hiessen und heissen noch „srrvk8" (Endurtheile,Beschlüsse); wogegen die Aussprüche der andern Gerichte nur„Urtheile (jugor.-.en8, 8entenoe8)" genannt werden. **) InCivil-Sachcn bedienten sich die Parlamente ehemals in Appella-tions-Urtheilen meistens des Ausdrucks: Der Hof vernichtet
*)Es gibt unzählige Beispiele davon. Um nur Eines anzu-führen, so wird in der oi-llon. cu-im. 6 . 1670. Ur. 25.si-t. 9 verboten, Criminal-Urtheile Nachmittags zu erlas-sen. Doch wird gleich in demselben Art. hinzugefügt:„ N'ontenllon8 i>esnmoili8 risn innover ä cet ögsrä ät'uüsAs ol>86l-vö z,«/' -ros (7ourL."
**)Der deutsche Gcrichtsstyl kennt den Unterschied zwischenjugemont und si-l'öt nicht. In der in dem ehemaligenGroßhcrzogthum Berg eingeführten Uebcrsetzung des ooä.ä. prooöä. wird Sl-iök durch: Urtheil, juAsmeni durch:Bescheid übersetzt. Allein srröc, (obschon es Einige vondem Griechisch, «xia-xü, lplsoeo) ableiten) drückt offenbaraus, daß durch dasselbe das Verfahren beendigt oder be-schlossen wird, wogegen ein Urtheil, auch der ersten In-stanz, doch immer ein Urtheil ist. Ich glaube daher, daßdie Worte: Endurthcil, Schlußurtheil, Beschluß, den Sinndes französ. srröc genauer ausdrücken.