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Beweggründen (motiks), unter welchen letztem in den Fällen,wo es erforderlich ist, die sogenannten v» (nach Einsicht) mit-begriffen sind (sm. 142 ). *) — Unter Qualitäten versteht mandie Namen der streitenden Partheien, ihre Forderungen undEinreden, so wie die Thatsachen und Rechtsgründe, woraus siedieselben herleiten, kurz den sogenannten ststus esusse er oon-troversisv. (voll. cl. p. grt. 142). Sowohl nach dem altenals neuen Verfahren muß der Anwalt, der die Ausfertigungdes Urtheils verlangt, diese Qualitäten dem Gericht einliefern.Er laßt dieselben zu dem Ende dem Anwalt des Gegners insi-nuiren. Hat dieser Etwas dagegen zu erinnern, so kommt dieSache wieder vor das Gericht, welches dann diesen Punktordnet. **) Die Urtheile in der Form, wie sie in der öffentlichen^ Sitzung ausgesprochen werden, enthalten diese Qualitäten nicht,sondern nur die Beweggründe und die Entscheidung (nach demältern Verfahren nur die letztere). Bei Aussprechung des Ur-theils heißt es auch nur ohne alle Erwähnung des Namensdes Fürsten „das Tribunal urtheilt, erkennt zu Recht u.s. f."
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*)Nach der Gerichts-Ordnung, welche die constituirende Ver-sammlung den listen August 1790 führte, bestand ein jedesUrtheil aus 4 Theilen. Ur. 5. srl. 15. (vossnno ooll.ne>. r. III. p. 22 l. heißt es: „1-.S i-estgotion liesIN0N8, tsnt 8Ul' I'gppel läes in8tg»06 , contienstl'Ä
«gusiro piäoos <listinot08. 1) Osns ls lärs Ie8 noin8 etle« ^usliie8 lle8 pgitio8 80 ionr enonoög. 2) Dsns I»seoonclo, los k7ll08tion8 ilo Islt ot <lo lll-oir, ^ui oonsti-tuent lo proos8, 8eront posoo8 sveo pröoi8ion, 3) Hansls troisiem« lo i-ösultsi äo8 1sit8 i-eoonnu8 ou oon8ts-tv8 psr l'instr-uotion, ot >68 moii(8 gui guroni ästor-
rnine le juAement, 8eront expi-ime^. 4) I o ^uatriemoenlin oontienclrs lo <li8po8itik «tu jiigement. 9tach derConstitution des I. 3. sm. 208. sollte noch überdem derText der Gesetze, worauf ein Urtheil sich berief (auch inCivil-Sachen) wörtlich in demselben angeführt werden. DieConstitution vom I. 8 hob dieses indessen wieder auf.
**) Ehemals fand darüber eine förmliche mündliche Verhand-lung Statt. Nach dem jetzigen Verfahren berichtigt derPräsident die Sache. (ooä. ä. prooöll. srt. 143—145).— Diese Mittheilung der Qualitäten durch die Anwälteoder vielmehr durch denjenigen der Parthei, welche das