Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
388
Einzelbild herunterladen
 

388

angesehen. Nach der orston. eir. tir. 26. art. 8- war aber dasDatum derselben der Tag, wo sie erlassen wurden, welcheseben durch die Unterschrift des Referent bekundet werden sollte.Bei diesen letztem Urtheilen, die nicht öffentlich ausgesprochenwurden, entstand oft eine besondere Schwierigkeit darüber,wann sie als eigentlich feststehend und beschlossen anzusehenseyen, so daß sie von den Richtern, die sie erlassen hatten,nicht mehr geändert werden könnten. Hierüber waren dieMeinungen der Rechtsgelehrten Nichts weniger als einig.Viele *) glaubten, so lange das Urtheil noch nicht unterzeich-net und auf dem Sccretariat niedergelegt sey, stehe es denRichtern frei, dasselbe abzuändern. Andere hielten dafür, so-bald es von dem Präsident und Referent unterzeichnet sey,müsse man es als ausgesprochen ansehen, so daß es alsdannnicht mehr abgeändert werden dürfe. Nach einem Beschlußdes Parlaments, den dasselbe zu der Zeit, wo D'AguesseauGeneral-Advokat dabei war, gefaßt, und worauf derselbe ineinem Brief vom 3tcn November 1736 verweist, sollte ein Ur-theil gleich nach der Abstimmung, (wenn die absolute Stimmen-Mchrhcit sich ergab) nicht mehr geändert werden, es sey denn,daß die Parthcicn noch vor der Abfassung und Unterzeichnungdes Urtheils neue Aktenstücke beibrächten, und daß zugleich alleRichter einstimmig wären, die Einreichung dieser neuen Akten-stücke zu erlauben und von neuem zu berathschlage». Alleinauch dieses ward nicht allenthalben beobachtet. Eine vollstän-

dige Darstellung aller Meinungen über diesen Punkt findetman (Merlin Report, srt. juAement H. 3. no. IV. Jetzt, woalle Urtheile mündlich und (auch fast ohne Ausnahme) öffent-lich ausgesprochen werden, kann diese Schwierigkeit nicht mehrvorkommen. Denn es ist keinem Zweifel unterworfen, daß einausgesprochenes Urtheil nicht mehr geändert werden kann, so

*)Rspon Oolleet. irrest. lib. VI. tit. 2. no. 27.Rostea-gusm viso proeessu perieuluin »entenlise eoneeptumluit, «lZnstnin atgue in sels relstuin scl ick reeitsnclum,juäiees rusnus, ut sfiint HZsts» bsbent, ue^ue possuntgut äsbent illncl , gut prooessuiu ex getis ellere, utprnäietum procsssum retrsetent; Rrout suäiegtuin (uitArreste Rarisiensi 17 stie Ilecemdris sän. 1555 ele. ^