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1 (1835)
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387
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Kündigung des Urtheils durch den Präsident ist jetzt für alleCivil-, Polizei-, Correctionclle- und Criminal-Sachen durch-aus vorgeschrieben. Es kommt hierbei nach der jetzigen Gesetz-gebung gar nicht darauf an, ob der Prozeß selbst, mündlichoder schriftlich verhandelt worden ist. Nach der altern Ge-setzgebung fand zwar dasselbe Verfahren, jedoch nur für münd-lich verhandelte Sachen Statt. Für die schriftlich verhandeltenwar es anders. Der Referent mußte die eigentliche Entschei,düng (Is «licwm ou llieton so nannte man sie in schrift-lich verhandelten Prozessen) nebst dem Datum, wo sie er-gangen war * *) mit eigener Hand schreiben, und auf das Se-kretariat schicken. Hier ward es (zu den Zeiten Jmbert'sUrst. juclic. liv. I. clisp. 51) durch den Gerichts-Secretairden Partheien oder ihren Anwälten mündlich verkündigt, wel-ches indessen vielleicht nur bei einigen Gerichten gebräuchlichwar. Unmittelbar vor der oräon. viv. und schon früher(oräon. ä'Orlesnz srt. 62) war es fast durchaus Sitte, daßauch diese Urtheile von den Gerichten selbst öffentlich verkün-digt wurden, welches dieselbe (tit. 26. srt. 7) abschaffte. **)Dieser Bestimmung gemäß wurden sie auf dem Secretariatniedergelegt, wo die Partheien sie einlösten. Ehemals wurde«diese Urtheile als an dem Tag ihrer Verkündigung erlassen

sencn Thüren verbandelt wird. M. s. S. 273 Not. Die-ses gilt auch in Criminal-Sachen.

*)Dieses war durch die Ordon. Carls des Siebenten vomI. 1453, und die Ludwigs des Zwölften vom I. 1498vorgeschrieben, und ward auch schon zu den Zeiten Im,bert's (etwa im I. 1530) und bis zur Revolution beob-achtet. (Urst. jusio. liv. I. obsp. 51). Daß der Referentauch (und zwar ehe er das Urtheil auf das Secretariatschickte) das Datum eigenhändig zusetzen mußte, verordnetedie orckon. oir. tit. 26. srt. 8-

**)Jousse in seinem im I. 1767 erschienenen Commentar überdie ol-ckon. oiv. bemerkt zu der angeführten Stelle, daßbei einigen Gerichten die Urtheile dennoch öffentlich aus-gesprochen würden, oder daß man wenigstens unter densel-ben bemerke, sie seyen öffentlich ausgesprochen worden, ob-schon es wirklich nicht geschehen sey; welches er mit Rechteinen doppelten Mißbrauch nennt.