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auf die letzter,, wird §. 4. davon näher geredet werden. InCivil-Sachen bediente man sich derselben, wenn entweder dieKlage ohne allen Werth und Gegenstand, oder wenn sie nochnicht gehörig aufgeklärt war, oder Jemand vor der gehörigenZeit, vor dem Erfall der Frist, oder vor Erfüllung einer noth-wendigen Bedingung die Klage anhob. *) Das Einzige indes-sen, wodurch sich in Civil-Sachen ein solches Urtheil von dergänzlichen Abweisung des Klägers unterschied, bestand darin,daß meistens kein Schaden-Ersatz erkannt- und, gegen die allge-meine Gewohnheit der französ. Gerichte, die Kosten zwischenden Partheicn ausgeglichen wurden. Eine einzige Ausnahmefand Statt, wenn dem „llors cle eour" noch „gugut » prä-sent" beigefügt war, in welchem Fall es dein Kläger freistand, seine Klage zur rechten Zeit zu wiederholen.
Was die Zahl der Richter betrifft, die bei einem Urtheilmitwirken müssen, so ist und war diese nach Verschiedenheitder Gerichte verschieden. Jetzt ist (nach dem Gesetz von, 27stenVentose I. 8. I8ten März 1800) bei einem Urtheil eines Tri-bunals der ersten Instanz (Art. 16) eine Zahl von wenigstensdrei- und bei dem Urtheil eines Appelhofs (Art. 27) eine vonwenigstens sieben Richtern erforderlich. Befinden sich überdembei einem Gericht zwei (bis zu dem Grad von Geschwistcr-Kindern) verwandte Richter, so werden in Folge des kaiscrl.Dekrets vom 23sten April 1807, welches auf das Gutachtendes Staats-Raths erlassen ward, nach dem Beispiel des altenGerichts - Gebrauchs die Stimmen derselben, wenn sie der näm-lichen Meinung sind, nur für Eine gezählt. (vesen. ,om. IV.p. 429). Die Urtheile der Friedensrichter gehen von denselbenallein aus. **) In dem alten Frankreich war bei den Prasi-dial-Gerichten (M. s. S. 235,238) die Zahl der Richter, die beieinem Urtheil mitwirken mußten, zu sieben bestimmt. Bei denUntcrgerichten (sowohl den Königlichen als Grundherrlichcn)waren wenigstens drei Richter erforderlich, Verriere (lUet.<1. Oroit. art. jugos Interieurs) bemerkt dieses ausdrücklich.
*)Verriere Die,, ä. Oroit art. Ilors cle llour.
**)Von den Bestimmungen der Constituirenden über diesen
Punkt wird unten naher die Rede seyn-