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erster Instanz einen Richter, der nicht über die Sache erkannthat,-in dessen Ermangelung einen Stellvertreter (suxxie'gnt),-in Ermangelung des letzter« einen Advokat, und wenn auchderen keiner vorhanden ist, einen Anwalt (nach dem Dicnstal-tcr) zuziehen, (ooä. 6. xrocöä. oiv. srt. 118, in Beziehungauf die Appelhöfe s. m. art. 468). Diese Zuziehung einesneuen Richters geschieht durch ein förmliches Urtheil, wodurchder zugezogene Richter namentlich bestimmt wird, und zwarmuß alsdann die ganze Sache von neuem öffentlich verhandelt,und in schriftlich verhandelten Sachen der Vertrag des Refe-rent von neuem erstattet werden.— Noch ist zu bemerken, daßin Civil-Sachen beim Abstimmen nicht (wie es jetzt bei Crimi-nal-Sachen geschieht) die Frage über die Thatsache von derüber das Recht getrennt und über jede besonders entschiedenwird, sondern daß die Richter über die Antrage der Partheien
vom 27sten Ventose I. 8 spricht nicht von dem Fall derStimmen - Gleichheit. Da derselbe indessen sich häufig er-gab, so forderte der erste Consnl von dem Staats-Rathein Gutachten darüber ein, welches den 17ten GerminalI. 9 als Consular-Beschluß verkündigt ward. (vt-son.rom. IV. x. 300). Der Staats-Rath spricht sich dahinaus, daß es ihm am besten scheine zu der Einfachheit derehemals (unter den Königen) gebräuchlichen Ordnung zu-rückzukehren, wo man einen Advokat, der bei der Verhand-lung der Sache zufällig gegenwärtig gewesen war, alsRichter zuzog, wodurch die Zeit und Kosten einer neuenVerhandlung erspart wurden. Wenn indessen auch dieTribunale eine Abneigung haben sollten, einen solchen Ad-vokat oder Anwalt zuzuziehen, welches übrigens in jederHinsicht vorzuziehen wäre, so würde es Ihnen doch leichtseyn, Einen Richter oder Stellvertreter zu finden, durchdessen Mitwirkung die Sache entschieden würde. Es lägenämlich offenbar en dem Sinn des Gesetzes vom 27stcnVentos. I. 8, daß in solchen Fällen die Mehrheit EinerStimme entscheidend sey, indem es überhaupt Alles derehemaligen einfachen Ordnung mehr genähert, und dieAusführung des Gesetzes vom 14ten Prairial I. 6 (näm-lich die Zuziehung von drei Richtern) ganz unmöglichgemacht hätte. — Dem Geist dieses Gutachtens gemäßsind auch die in dem oost. ll. prooclä. oiv. (art. 118, 468)über diesen Punkt enthaltenen Bestimmungen.