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1 (1835)
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auch in Civil - Sachen auf alle Gerichte ausgedehnt ward, dochmit der Beschränkung, daß in allen Sachen, worüber einschriftlicher Bericht erstattet wird, der Referent*) zuerst stimmt.Wenn bei dem Abstimmen sich mehr als zwei Meinungen bil-deten, so mußte nach der altern Gesetzgebung und zwar nachArt. 32 der Verordnung Ludwigs des Zwölften (v. 1.1510) dieMinderzahl sich an eine der andern Meinungen anschließen. **)Die neuere Gesetzgebung ***) verordnet dasselbe, doch so, daßin diesem Fall noch eine neue Stimmcnsammlung vorhergehenmuß. Bei Stimmen-Gleichheit müssen die Richter in Civil-Sachen noch einen oder einige ****) andere, bei den Gerichten

*) Oesenne ooä. Asner. krano. tom. IV. p. 438, 441.

**) Hiervon ist natürlich der Fall auszunehmen, wenn eineder drei Meinungen die absolute Mehrheit der Stimmen(d. h. Mehr als die übrigen zusammen) für sich hat. Indiesem Fall gilt die Meinung der absoluten Mehrheit.Hat jede der drei Meinungen eben viele Stimmen fürsich, so wird dieses als Stimmengleichheit (xsrtsAs) an-gesehen.

'***) Ooä. 4. pro<w4. olv. srk. 117, 467; Oeor. Impsr. 4.30- ülsrs 1808. srt. 35- Deseri. iom. IV- )>. 438. Mansehe noch ülerlin Hörern, srt. oxinion.

****) Ehemals war bei den Parlamenten hierin eine andereRegel üblich, wovon im folgenden Abschnitt naher geredetwerden soll. — In dem Dekret der Constituirenden vomI6ten Aug. 1790, wodurch zuerst die Form der Gerichts-Verfassung abgeändert und eine neue eingeführt ward,(Degen. tom. III. p. 188) war der Fall der Stimmen,Gleichheit nicht vorgesehen. Das unter dem Direktoriumerlassene Gesetz vom I4tcn Prair. I. 6 (Dezen. rom. IV.x. 221) verordnete, daß in diesem Fall die Richter dreiandere nach dem Dienstalter zuziehen sollten. Dieses warbei der damaligen Verfassung, wo (nach Art. 216 derConstitution von 1795) für jedes Departement nur Ein,mit wenigstens zwanzig Richtern besetztes Tribunal bestand,leicht ausführbar. Allein nach der Justiz-Organisationvom 27sten Ventose I. 8 (18ten Mär; 1800, Deseri. wm.IV. x. 250), nach welcher (srt. 6) für jedes Arrondissc-ment nur Ein (hin und wieder nur mit drei Richtern undzwei Stellvertretern besetztes) Tribunal bestellt ward, konntejene Bestimmung nicht mehr befolgt werden. Das Gesetz