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1 (1835)
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den und werden von dem Präsident (in dem alten Frankreich,bei den Gerichten, wo es einen General-Stellvertreter (lieuts-nsnt-^enersll gab, meistens von diesem) eingesammelt,dem auch die Verkündigung des Urtheils zukam. Ueber dieReihenfolge, nach welcher die Stimmen der einzelnen Rich-ter eingeholt wurden, bestand ehemals kein bestimmtes Ge-setz. Dem Herkommen nach, wurden indessen in allen münd-lich verhandelten Sachen die Richter nach ihrem Dienstaltcr(von dem ältesten angefangen) um ihre Meinung gefragt.Wenn auf jeder Seite des Präsident mehr als vier Richtersaßen, so stimmte jede Reihe besonders ab, welches man prenäreles opinions ä lleux eonseils nannte. In schriftlich verhan-delten Sachen stimmte der Referent zuerst, und dann die Rich-ter in der Ordnung wie sie, vom Referent angerechnet, saßen.Der Vorsitzende stimmte allezeit zuletzt, ausgenommen in den-jenigen schriftlich verhandelten Sachen, in welchen er Referentwar, worin er zuerst stimmte. — Nach der neuern Gesetzgebungist diese Ordnung anders. Mehr bekümmert um die Unabhän-gigkeit der Stimmen als um den Rang der Stimmenden, ver-ordnete sie, daß der (dem Dienstalter nach) jüngste Richter zu-erst u. s. f. und endlich der Präsident zuletzt seine Stimme ab-geben sollte. In Lothringen war dieses schon früher (durchdie Verordnung des Herzogs Leopold vom November 1707)eingeführt. Die constituirende Versammlung führte durch ihrDekret vom löten September 1791 tit. 8- sot. 9 (Desennet. III. x. 340) in Criminal-Sachen dieselbe Ordnung ein, diedurch das kaiserl. Dekret vom 30sten März 1808, »rt. 35, 73

löten September 1791) über die Einrichtung der Crimi-nal-Justitz (tit. 8. r>rt. 9, Dosen. tom. III. p. 340) ver-ordnet, daß die Richter laut und öffentlich abstimmen soll-ten, wobei es ihnen jedoch (»rt. 7) überlassen blieb, vorherim Geheimen zu berathschlagen. Das Dekret derselbenVersammlung über die Justiz-Organisation überhaupt (vomlöten August 1790) enthält in dieser Hinsicht keine genaueBestimmung, sondern es sagt nur (tit. 2. srt. 14. Desenne

tom. III. 197) „en tonte mstiere civile on erimi-nelle los plrnäo^ers, rsxxoots et ssttAeorens seront pn-dlies, et tont eito^en snra le llroit cle llelenllre lui-meme sa esuse, soit verbalement, soit xsr eorit."