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1 (1835)
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377
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tct, so gehört die Klage nach Art. 101 no. 7 der Constitutionvom 28sten Floreal I. 12 (I8tcn Mai 1804) *) vor den ho-hen kaiserlichen Gerichtshof, wovon unten noch naher geredetwerden soll, und welcher übrigens jetzt nicht mehr besteht. DieKlage gegen andere Richter und Gerichte gehört vor die Ap-pelhöfe. In jedem Fall muß, um diese Klage anzustellen, vor-her die Erlaubniß dazu bei dem Gerichtshof, bei welchem sieangebracht werden soll, eingeholt werden l>rt. 510), welchesauch der alten Gesetzgebung gemäß ist. Erst dann wird undzwar von einer andern Section des Appclhofs über die Haupt-sache erkannt, (»m. 5150 Ueber das Verfahren sehe man denc. ä. x. (srt. 505 — 516). Verliert der Kläger, sey es bei derBitte um Zulassung der Klage, oder in der Hauptsache, sowird er in eine Geldbuße von wenigstens dreihundert Frankenverurtheilt. (->rt. 513, 5t6). Ehe über die Sache entschiedenist, muß der angeklagte Richter sich jedes Erkenntnisses in ir-gend einer Sache des Klägers und aller mit ihm in geraderLinie Verwandten und Verschwägerten, unter Strafe der Nich-tigkeit dieser Erkenntnisse, enthalten Ort. 514). Uebrigens ist,wenn auch der verklagte Richter unterliegt, darum das vonihm ausgesprochene Urtheil nicht allezeit von selbst nichtig, son-dern es kann nur nach Umständen durch Appellation oder dieregnete civile u. s. f. angefochten und umgestoßen werden.Der eigentliche Zweck dieser Klage (prise ä Partie) ist, denRichter zum Schadcns-Ersatz anzuhalten. Sie ist ihrer Natur

*)No. 7 des angeführten Artikels heißt es „(Uns Lauts

cour iinperisle connoit) lies kori'aitures ou prises apsrtie gui peuvent etre encourues psr uns cour st'ap-pel, ou par une cour cle justice criminelle ou par stesruernLres cle ls cour cle csssation. " Er ist durch dencoä. 6. p. art. 509 in Etwa, nämlich auch auf einzelneSectionen der Appelhöfe ausgedehnt worden. In der imI. 1816 erschienenen Ausgabe des soll. cl. proceä. istsrt. 509, wie in den frühern, während des Kaiserreichs,erschienenen Ausgaben abgefaßt, nur ist statt „sers porteeä la Laute cour rvrperrü/e" „sers portee ä ls Lautecour" gesetzt worden, obschon (1816) keine solche Lautscour bestand.