Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
376
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zutreten. Indessen kennten die in der Minderzahl befindlichenRichter, wenn ihnen die Sache bedenklich vorkam, sich durcheinen schriftlichen Protest schützen. — Die obersten Gerichts-höfe (ooui'8 souver sine») , besonders das Parlament von Pa-ris haben von jeher Schwierigkeiten dagegen erhoben, daß sieeben so wie die Untergcrichte der Gefahr einer solchen enteh-renden Anklage unterworfen seyn sollten. Es ist merkwürdigaus dem letzten über die oräon. oiv. gehaltenen Confcrenz-Protokoll zu ersehen, wie der erste Präsident Lamoignon sichabmühte, welche Hülfsmittel und Ausflüchte er anwandte, umdiesen vermeintlichen Schimpf von dem Parlament abzuwenden.Erst, als der Staats-Rath Puffert, welcher an der Abfassungder orllon. oiv. den größten Antheil hatte, durch Anführungeiner sehr großen Menge von Stellen der alten Verordnungenbewiesen hatte, daß die Vorschriften der orllon. viv. in dieserHinsicht dem Geist der altern Verordnungen völlig gemäß seyn,gab Lamoignon in so fern nach, daß er behauptete, man müssedoch zwischen Richtern, die aus offenbarer Parteilichkeit undBestechlichkeit Unrecht thäten, und solchen, die nur gegen dasgesetzlich vorgeschriebene Gerichts-Verfahren fehlten, unterschei-den, und die Strafen nur für die erstem aufbewahren. Alleinungeachtet aller Einwendungen Lamoignons blieb der Entwurfder oräon. civ. in dieser Hinsicht ungcändert. —> Was dieneuere Gesetzgebung betrifft, so hat sie in Hinsicht der Gerichte,bei welchem diese Klage gegen die Richter angestellt werdenmuß, mehrmals gewechselt. Das Dccret der Constituirendcnvom 27sten November 1790, wodurch der Cassationshof einge-setzt ward, verwies (Art. 2) diese Klage, wenn man sie gegenein ganzes Tribunal anhob, an den Cassationshof. (vesennswm. III. p. 117). Das unter dem Direktorium erlasseneStrafgesetzbuch vom 3ten Brum. I. 4 änderte dieses (srt. 565— 569) wieder in Etwa ab. (vesenno iom. IV. p>. 103).Die Bestimmungen der neuesten Gesetzgebung finden sich voll. <l.xrooecl. civ. arr. 509. Ist die Klage gegen einen ganzen As-sisen- *) oder Appelhof, oder eine Section eines letztem gerich-

*)d. h. gegen die eigentlichen Richter, die demselben beisitzen.Denn gegen die Geschwornen findet keine Anklage Statt.