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1 (1835)
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350
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aller streitenden Theile urtheilen darf. Ist also ein Urtheilerlassen, ohne daß diese nothwendige Bedingung erfüllt wor-den, so darf die dadurch beeinträchtigte Parthci den Richterum Zurücknahme und Abänderung seines Ausspruchs ersuchen.Es gibt dreierlei Fälle, wo der Richter entscheidet, und ent-scheiden darf, ohne beide Parthcien gehört zu haben; Istenswenn er zur Abwendung eines drohenden Schadens u. d. g.eine vorläufige Maßregel anordnet. Von diesen Fällen istindessen hier nicht die Rede. (M. s. kigeau lom. I. p. 597 .öclit. ä. 1811); 2 tcns wenn die Parthei selbst Schuld daran ist,daß sie nicht gehört worden; weil sie an dem festgesetzten Tagentweder gar nicht oder nicht gehörig vorbereitet vor Gerichterschienen, oder überhaupt Etwas von dem Gesetz vorgeschrie-benes nicht erfüllt hat, ohne dessen Erfüllung der Richter sienicht anhören darf, oder kann. In der französischen Gerichts-sprache wird ein in diesen Fall (nach Anhörung nur EinerParthci) erlassenes Urtheil, oder auch eine von dem Ge-richt dieser Parthci gegebene Erklärung, daß die Gegen-Par-thei eine solche Versäumniß begangen, äöksut genannt, *) wcl-

*)I)öl'->ut bedeutet eigentlich diese Versäumniß selbst, und dasdeßhalb erlassene Urtheil heißt „/»Aement xsr- clökaut."Doch wird auch häufig unter cloksut dieses Urtheil selbst ver-standen. So heißt es bei b'errioeo Ölet. <1. Oroit srt. Oo-k'gut: „Ool'gut ost un goto gui so clonno en justioo auclemsuclour, clo Ig oontuingvo clu clokonclour ckölaillgnt;clo mömo guo lo oonAo ost un goto gui so äonno su«loleiickeur, 6o la vvntumgoo cku clomanäeui'. " Hiermitstimmt Llorlin Report, srt. vökgut sehr nahe übercin.„ (l'ost lo ju^omont renclu sur lg «lomgucke clo I'uno<les pgrtios, »sns guo lautre git oto ouio." Warumk'erriero blos „goto" Älerlin hingegen „juAomont" sagt,Wird aus dem Folgenden näher erhellen. Beiläufig be-merke mau noch , daß man ehemals ein Contumacial - Ur-theil, nur wenn es zum Vortheil des Klägers erlassenward, cloksut nannte. War es zum Vortheil des Ver-klagten, so hieß es „congö. " Dieser Unterschied wird in-dessen jetzt nicht mehr beachtet, sondern jedes Contumacial-Urtheil wird „Oeksut" genannt. Es gibt mehrere diesercloksuts , als clökaut (goto clo oompgroir, cloksut (guteclo clölvnclroj cloksut (gute llo plsiclor, kaute clo ^ro»

cluiro u. s. f., deren Bedeutung für sich klar ist.