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1 (1835)
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falscher Anwendung des Gesetzes, so wie wegen Überschrei-tung der Amtsgewalt (exvös äs pouvoir) , nie wegen Unrich-tigkeit der angenommenen Thatsachen Cassation * *) eingelegtwerden kann; daß endlich die Frist, innerhalb welcher sie ein-gelegt werden muß, ebenfalls zu drei Monaten, von dem Tagder Insinuation des Urtheils angerechnet, festgesetzt ist. —Alle Mittel gegen ein Urtheil anzugehen, wovon bis hier-hin gesprochen worden, haben das gemeinschaftliche, daß mansich von dem untern Richter an einen Hähern wenden muß.Auch ist es wirklich nach den Gesetzgebungen aller Nationenden Richtern verboten, ihr einmal ausgesprochenes Urtheil **)selbst abzuändern. Einige wenige Falle gibt es indessen, wowegen wichtiger Gründe eine Ausnahme von der eben gegebe-nen Regel gestattet ist. Nämlich, so wie diese durch alle posi-tiven Gesetzgebungen vorgeschrieben ist, so wird auch die fol-gende Regel durch das natürliche Gerechtigkeit^ - Gefühl ebenstark geboten, nämlich daß der Richter nur nach Anhörung

anzusehen seyn. Der voll. st. prooost. viv. srt. 1041,1031 schaffte dieses ab. M. s. Merlin listpert. srt.8stion tz. H. Doch ist anderer Meinung. M. s.

dessen cours ste procest. tarn. I. p. 609. estit. st. 1811.

*) Gegen die in letzter Instanz erlassenen Urtheile der Frie-dens-Richter kann sie sogar nur wegen Inkompetenz oderUebcrschrcitung der Amtsbefugniß (exeÜ8 ste ponvoir)eingelegt werden. — Nach srt. 4 des Decrets der Consti-tuirendcn vom 27. November 1790, wodurch der Cassati-onshof eingesetzt ward, fand gegen die Urtheile der Frie-dens-Richter nie Eassation Statt.

**) Wenigstens wenn es ein definitives ist. In Hinsicht derJnterlocutorischcn sehe man Merlin Uepert. srt. jngement.Eigentlich darf auch ein solches nicht geändert werden.Nur ist der Richter nicht immer verbunden, bei dem End-Urtheil auf das, was die Ausführung des interlocutorischenergeben hat, ein unbedingtes Gewicht zu legen. Uebrigenstadelt schon Imkert liv. I. ckrip. 65, daß viele Richter,nachdem sie durch ein Jnterlocut die Parthcicn angewie-sen, diesen oder jenen Beweis zu liefern, nachdem derselbegeliefert worden, doch das Endurtheil in einem entgegen-gesetzten Sinn aussprächen. (km luo/ s xro^os)setzt er hinzu.