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1 (1835)
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ches wir im Deutschen gewöhnlich durch Contumacial - Urtheil,(Urtheil wegen Versäumniß oder Ungehorsams) bezeichnen.Wirklich ist es auch zur Bestrafung dieses Ungehorsams oderdieser Nachlässigkeit, daß die Parthei ungehört verurtheilt wird.Damit indessen die Folgen davon für sie nicht gar zu nachthci-lig werden, erlaubt das Gesetz ihr, jedoch nur innerhalb einerkurzen Frist (jetzt in der Regel von 8 Tagen, (o. <l. p. srt.157—159, srt. 470, srt. 7) bei demselben Gericht Ein-spruch dagegen einzulegen (mettre Opposition). Hierdurchwird die Vollstreckung des Urtheils meistens aufgehalten (M. s.jedoch srt. 155) und (was das wichtigste ist) die Sache vonneuem vor Gericht gebracht *) wo sie fast wie gewöhnlich ver-handelt wird (eoä. «l. proo. srt. 160 —163). Vor der oräou.ck. 1667 und besonders in den ältesten Zeiten (vor der oräon.<lo Villers-Ootterets Z. 1539) war die Gesetzgebung gegen diesaumseligen Partheien hierin nur gar zu nachsichtig; wodurchdie Prozesse unendlich in die Länge gezogen, und oft unerträg-lich weitläufig- und vielen ihre gerechten Forderungen aufeine sehr lange Zeit vorenthalten wurden. **) Eine sehr um-

*)Nach der alten Gesetzgebung konnte man jedoch gegenContumacial-Urtheile, die in letzter Instanz und nachder Ordnungsfolge der Rolle (s tour äo rolo)ausgesprochen waren, nur durch die sogenannte reguetecivile (wovon im Folgenden) angehen (oräon. 6 . 1667.tit. XXXV. srt. 3» Äk. s. k'orrier. Oiet. ä. Oroit UNdNerlin Deport, srt. Dole und Opposition.

**)Wie es in dieser Hinsicht zu den Zeiten Boutilliers stand,wo das ganze Verfahren noch mit vielen alterthümlichenFormen vermischt war, wollen wir aus seinem Werk:(8om. Dur. liv. I. tit. 6) kurz anführen. — An demfestgesetzten Tag vor Gericht erscheinen, und abwarten bisman nach der Ordnungsfolge der Rolle vorgerufen ward,hieß „ gsrcler son jour en Oour. " War der Gegnerzu der Zeit, wo die Sache abgerufen ward, noch nicht da,so erhielt man nicht gleich ein Cvntumacial-Urtheil, sondernmußte denselben eine gewisse Zeitlang erwarten, welchesdann in ganz eigenthümlichem Sinn „ gsräer son jour"genannt ward. Die wirklich anwesende Parthei zeigtedem Gericht an, daß sie, ihrer Pflicht gemäß erschienenund bereit sey zu warten, bis ihr der äeflsult zuerkannt werde.

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