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wenn das Unterzeucht in andern Fallen, als den von demGesetz ausdrücklich vorgesehenen, die vorläufige Vollstreckungerkannt hat, darf das höhere Gericht durch ein Verbot (äo'lenso)dieselbe aufhalten, (o. ä. p. srt. 459, 460). — Damit überdem derZweck des Gesetzes nicht verfehlt werde, muß man den Gegnermit verkürzter Frist (s brok äölsi) vor den höhcrn Richterladen lassen, (srt. 459). Merkwürdig ist auch, daß sowohlnach der neuern- (srt. 137) als ältern Gesetzgebung die vor-läufige Vollstrcckbarkeit sich nie zugleich auf die Gerichtskostenausdehnt, wovon, nach der ältern, nur die von den Präsidial-Gerichten erlassenen Urtheile ausgenommen waren. *)
So wie man nun gegen alle nicht in letzter Instanz erlasse-nen Urtheile durch die Appellation angehen kann, so gibt es, selbstgegen die in letzter Instanz erlassenen, in gewissen Fällen nochein außerordentliches Hülfsmittel, nämlich die Cassation. Dieältere Gesetzgebung kannte dieselbe ebenfalls. Man wandtesich um sie zu erhalten, an den königlichen Staats-Rathoder vielmehr an die Abtheilung desselben, welche oonsoil äesxarties hieß. Es war auch ein förmliches Verfahren dafürvorgeschrieben. Allein es kamen allerlei Begünstigungen u.d. g.dabei vor. Kurz das Ganze ward zum Theil als Gnaden-Sache behandelt, und endigte oft mit einer Evocation. Jetztist ein eigenes Tribunal (der Cassationshof), das höchste Ge-richt des Reichs, dafür bestellt. Wir werden indessen von demGeschichtlichen dieses Gegenstandes und von den Wirkungen derCassation im sechsten Abschnitt weitläufiger handeln, und bemer-ken hier einzig, daß 1) von einer Parthci nur gegen Urtheile,die in letzter Instanz erlassen worden, und 2) überhaupt nuraus wichtigen Rechtsgründen, wegen Verletzung der unter Strafeder Nichtigkeit **) vorgeschriebenen Formen, wegen offenbar
*)Man sehe über diesen ganzen Gegenstand kerrioro Dior.cl. v., und vorzüglich Llorllii Deport. srt. Lxöoutionprovisoiro.
**)Das Gesetz vom 4. Gcrminal I. 2 Art. 4 (Dosen. rom.IU. p. 138) bestimmte, daß alle seit 1789 für das gericht-liche Verfahren in Civil-Sachen bestimmten Formen still-schweigend als unter Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben