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1 (1835)
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347
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det man (orllon. 6. 1667. 6t. XVII), welcher Titel von die-sen Sachen (llv's mativres sommairos) handelt. Nach denBestimmungen desselben (Art. 3, 12) war unter andern inPolizei-Sachen das Urtheil in allen Fallen vorläufig vollstreck-bar u. s. f. Den Richtern war dadurch (m. s. Art. 14, 15)schon eine ziemliche Freiheit gelassen, welche sie oft auch aufandere, als die gesetzlich bestimmten Falle, ausdehnten. DieParlamente haben darum mehrmals befohlen, daß die Unterrich-tcr nur, in den durch die Ordonnanzen vorgesehenen Fallen, dievorläufige Vollstreckbarkeit ihrer Urtheile erkennen, und dieGründe dafür in dem Urtheil anführen sollten. Man konnteindessen zuweilen auch gegen die vorläufige Vollstreckung einesUrtheils Appellation einlegen, und von dem höhcrn Richter einVerbot dagegen (arröt c!e ästense) erhalten, womit jedochebenfalls Mißbrauch getrieben ward. (Art. 16.) —

Nach der neuern Gesetzgebung sind (o. ä. x. sm. 135, m. s. n.gi-t. 809) die Fälle genau bestimmt, in welchen die Gerichte dievorläufige Vollstreckbarkeil ihrer Urtheile verordnen können* *)(nur den Friedens-Richtern ist so. ä. p. srt. 171 hierin einefast unbeschränkte Gewalt gegeben). Man kann zwar gegendiese vorläufige Vollstreckung Appellation einlegen; allein nur.

Regel provisorisch vollstreckbar, wenn nicht etwa das dadurchgeschehene Unrecht in dem definitiven Urtheil nicht wiedergut gemacht werden konnte. (I.snFv tom. I. obsp. XXII).Dieselbe Regel hat schon Jmbert, der liv. I. ollax. 65umständlich davon handelt.

*) Art. 135 enthält gleich im Eingang die Fälle, wo dievorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet werden muß. Wenndie Unterrichtet in Fällen, wo es ihnen gesetzlich verstat-tet, ist, die vorläufige Vollstreckung zu verordnen, diesesnicht gethan haben, so dürfen sie dieses zwar nicht durchein zweites Urtheil nachholen. (Art. 136). Wenn aber ineinem solchen Fall appellirt wird, so darf der Appellatauf eine bloße, der Gegen - Parthci mitgetheilte Anzeigenachsuchen, daß der höhere Richter vor Entscheidung derHauptsache, die vorläufige Vollstreckung des ersten Urtheilsanordne. (Art. 458). M. s- kigesu zilooää. civ. liv. II.psit. III. tit. IV- clisp. 2 und lir. II. xsrt. IV. til. 1.ebap. 1.