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Appellation gleichfalls von selbst entstehen, b. h. wenn sie ent-weder Einwendungen gegen den Hauptansprnch sind, oder sichauf die nach der Appellation erfallendcn Zinsen u. s. f. bezie-hen.*) — In der Regel wird sowohl nach dem alten als neuenRecht durch die Appellation die Vollstreckung des erlassenen Ur-theils aufgehalten. Indessen können die Untcrrichter in gewis-sen Fallen ihre Urtheile für vorläufig (provisorisch) d. h. un-geachtet der eingelegten Appellation vollstreckbar erklären; undzwar geschieht dieses nach Beschaffenheit der Fälle bald mit-bald ohne die Verpflichtung Sicherheit zu stellen. Was dieseFalle selbst betrifft, so unterschied die altere Gesetzgebung theilsnach dem Werth und der Beschaffenheit der streitigen Sache,theils nach dem Rang der Gerichte, wovon ein Urtheil aus-ging, theils nach der Beschaffenheit der Urtheile selbst, ob näm-lich durch dieselben nur vorläufig Etwas verordnet ward (Je-mand wieder in den Besitz zu setzen, ihm Alimente zu reichenu. s. f.), oder ob sie die Hauptsache bestimmt entschieden, d. h.ob sie nur provisorisch **) oder definitiv waren. Die Urtheileder ersten Art waren bei gleichem Rang des Gerichts bis zuviel Hähern Summen vollstreckbar als die definitiven. Vorzüg-lich waren es summarische Sachen, wofür in vielen Fällen dievorläufige Vollstrcckbarkeit Statt fand. Das Nähere ***) fin-
*) Weiter in diesen Gegenstand einzugehen, ist hier unmög-lich. Es würde uns in das Gebiet der eigentlichen Rechts-wissenschaft hinüberführen. Man sehe allenfalls neben demdritten Buch des voä. cl. prooocl. das neunzehnte Kapiteldes Werks: clo I'sutoritö jucüoisiro on Ursneo psr I>I.Denrion clo Usnso/, prösiäont s ls coor äs osssstion./e Usris. 1818 .
**)Man muß daher provisorische Urtheile (jn^emons provi-soil-68), die nur vorläufig Etwas verordnen, von den pro-visorisch vollstreckbaren (vxöeutoiros psr Provision) wohlunterscheiden. Ein provisorisches Urtheil ist darum garnicht auch nothwendig provisorisch-vollstreckbar, (c. st. x.srt. 45).
***)Es gab übrigens noch mehrere Fälle, als die dort bemerk-ten, wofür die Urtheile vorläufig vollstreckbar waren. M.s. z. B. orson. cl. 1667- tit. XVIIl. srt. 7. Jntcrlocuto-rische Urtheile waren (nach der alten Gesetzgebung) in der