Jnterlocut mag von dem höher» Gericht bestätigt oder abgeän-dert worden seyn, die Sache zur weiter» Verhandlung an dasnämliche Untergericht wieder zurück, (Uigesu Uroeo'st. cir.liv. II- Part. IV- tit. I. cbaP. I. seot. III. no. XI. tom. I.x. 619). Nach dem altern Verfahren geschah dieses aber nur,wenn der interlocutorische Spruch des Untcrgcrichts bestätigtward. Im entgegengesetzten Fall mußte das höhere Gerichtden Prozeß zur fernern Fortsetzung an den Richter schicken, derunmittelbar nach dem folgte, wovon der Ausspruch ausgegan-gen war, (gui terioit lo »WAS immestiatement sprös lui).Dieses war durch Artikel 179 der orstonn. st. Llois, die hierinnur mehrere frühere von Franz dem Ersten im I. 1536 undvon Heinrich dem Zweiten im I. 1559 erlassene Verordnungenbestätigte, bestimmt festgesetzt. Doch ward es nicht genau be-folgt.*) (M. s. noch Oeavr. st. O'^guesseaa tom. V- P. 611). —'Sowohl nach dem alten als neuern französ. Recht darf manin der Appellations - Instanz nur dieselben Forderungen , wievor dem Untergericht, vorbringen. In den Provinzen, worindas Gcwohnheits-Recht galt, erstreckte sich dieses in den frühe-sten Zeiten sogar auf die Gründe, womit man seine Forderun-gen unterstützte. Dieses hing, wie schon am Schluß des erstenAbschnitts erinnert worden, mit dem frühern Gebrauch zusam-men, daß mau die Richter, von deren Urtheil appellirt ward,eben sowohl als die Gegen-Parthei vor das höhere Gerichtlud. Sobald dieser unsinnige Gebrauch aufhörte, der übrigensin den Provinzen des geschriebenen Rechts nie bestand, hörteauch bei der Appellation jede Beschränkung in der Wahl derGründe auf. Zuweilen werden in der Appellation sogar neueForderungen zugelassen (srt. 464), wenn sie nämlich durch die
*)Nach Jmbert, der freilich vor der orston. st. BIoi8. st.1579, doch nach der Verordnung Franz des Ersten schrieb,durfte der Oberrichter die Entscheidung der Hauptsachenur dann an sich halten, wenn er mit dem Unterrichtetunter dem nämlichen Herrn stand, d. h. wenn beide entwederkönigliche- oder Beamten desselben Grundherrn waren.Sonst mußte, damit der Grundherr die Emolumente seinerGerichtsbarkeit nicht verlor, die Entscheidung auf jedenFall an einen seiner Beamten zurückgeschickt werden. Dochgeschah, wie Jmbert bemerkt, täglich das Gegentheil.