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1 (1835)
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vom 3. Brum. I. 2 *) Art. 6, daß von den vorbereitendenUrtheilen (worunter ohne Zweifel die interlocutorischen mitbe-griffen seyn sollten) die Appellation nur nach Aussprechnngdes definitiven Urtheils Statt finden sollte. Nach der jetzigenGesetzgebung (c. 6. x. srt. 451) kann man von interlocutori-schen und provisorischen Urtheilen (jugemens gni sceorckentune Provision) sogleich, d. h. schon vor dem definitiven Ur-theil appelliren. Von vorbereitenden Urtheilen **) hingegenist die Appellation erst, nachdem das definitive Urtheil ergan-gen ist, zulässig; und zwar muß dieselbe gleichzeitig mit derje-nigen gegen das definitive Urtheil eingelegt werden. Merk-würdig ist es noch, daß die hohem Gerichte, wenn sie denSpruch eines Untergerichts in Beziehung auf ein solches Jn-terlocut abändern, zugleich die Hauptsache, wenn sie dazu geeig-net ist, durch ein - und dasselbe Urtheil entscheiden können, (e.ä. p. srt. 473, orclon. viv. tit. VI. srt. 2); eine Befugniß,welche die hohem Gerichte auch noch in einigen andern Fällenhaben. — Findet indessen das höhere Gericht die Sache nichtso weit vorbereitet, daß es sie definitiv entscheiden kann, sogeht nach dem jetzigen Gerichts-Gebrauch in allen Fällen, das

*) Dosen. tom. III. p. 507. M. s. die Noten von Desonne.— Der Unterschied zwischen blos präparatorischen und in-terlocutorischcn Urtheilen (wovon sogleich), war in derältern Gesetzgebung nicht bekannt. Berlin Uepert. srt.jllgement. Die Commcntator. (z. B. Uoäier) kannten ihnaber wohl.

**)(c. 6. p. srt. 452). „ 8ont reputes prepsrstoires les

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