das vorige Urtheil durch die Peremtion rechtskräftig werde.Zweifelhafter war es, ob eine Klage, wobei von Seiten derGegcn-Parthei gar kein Schritt geschehen, z. B. kein Anwaltbestellt worden sey, ebenfalls durch die Peremtion zu Grundegehe, ob insbesondere die angehobene Klage in diesem Fall dieWirksamkeit verliere, die Verjährung zu unterbrechen. Es ge-schah gewiß, um diesen Zweifeln ein Ende zu machen, daß
0. ll. p. r>rt. 397 so abgefaßt ist: „laute in8lgneo 6-rcors
-r'i/ art /-«§ er« st'Keorre (e. ä. ä. psr ls Par-
tie iulverse), sers eteinte pur la llisoontinustiou ile pour-suites penllsnt troi» aus ete." — Doch übergehen wir dieseganz in das Innere der Rechtswissenschaft gehörenden undjetzt fast nutzlosen Fragen, und bemerken nur noch, daß (nachder altern Gesetzgebung) die Peremtion bei einer Menge vonGegenständen, z. B. Klagen gegen die Domainen und andern,wo der König oder der Staat ein Interesse hatte, nicht Stattfand. Wegen des nähern Details verweisen wir den Leseraus lllerliu Deport., Verrioro Diet. ll. Drall. srt. Derem-liou, und vorzüglich auf Dange nouveau Dratie. Vrsno. tom.
1. liv. IV. obsp. 24-
Was noch die Appellation betrifft, so konnte man nachdem ältern Verfahren von allen Urtheilen, sie mogten dieHauptsache entscheiden, oder auch nur in Hinsicht der Jnstruc-tion des Prozesses, z. B. der Beweisführung u. s. f. eine An-ordnung treffen, sogleich nachdem sie erlassen waren, und ohnedas definitive Urtheil abzuwarten, appellircn. Um den dadurchentstehenden Weitläufigkeiten abzuhelfen, verordnete das Gesetz
Widersetzlichkeit zu bestärken. So war es z. B. durch denso eben angeführten Art. 120 der oräon. ä. 1539 aus-drücklich festgesetzt, daß der König durchaus keine Bc-freiungs-Briefe um die Peremtion aufzuheben, geben wür-de. Doch nicht allein, daß einige ganz verdrehte Köpfehieraus schlössen, durch diese Verordnung sey die Percm-tion überhaupt aufgehoben, sondern (nach lmbort Drstllpiejuäieisire liv. I. ebsp. 33) fingen die Kanzclleicn selbstnicht lange nachher wieder an, solche Bcfreiungs-Briefe zuertheilen. Ueber die Peremtion sehe man auch noch Imb.liv. II. ebgp. 2, wodurch man sich von der oft unerträg-lichen Langsamkeit des ältesten Verfahrens überzeugen wird.