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1 (1835)
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heißt, daß keine Restitution *) dagegen Statt finden soll.Allein sie erklärt sich nicht näher über die Natur derselben.Indessen herrschte um diese Zeit bei den Rechtsgelehrten großeVerschiedenheit der Meinungen über diesen Punkt. Einige be-haupteten, daß, wenn einmal die sogenannte oonrsstsiio Iltis,Statt gefunden, das Verfahren durch den Verlauf von noch solanger Zeit nicht mehr unwirksam werden könne. Andere glaub-ten, daß jede angehobene, wenn auch später (durch den Verlaufder gesetzlichen Zeit) unwirksam gewordene Klage doch nochimmer die Wirkung habe, die Verjährung zu unterbrechen. DieVerordnung von Roussillon (vom I. 1563) Art. 15 **) wolltediese Zweifel entscheiden.**) Allein sie war bei dem Parlamentvon Grenoble nicht in die Register getragen. Daher galt diePeremtion in dessen Gerichts - Bezirk gar nicht, welches auchnoch in einigen andern Gegenden der Fall war. Die Parla-mente von Reimes und Rouen nahmen dieselbe nur an, wenndadurch eine vollständige Verjährung der Klage bewirkt ward.Ueberhaupt dauerte nach der Verordnung von Roussillon undbis zu den letzten Zeiten dieselbe Verschiedenheit der Meinungenund Gebräuche ***) fort, wie-früherhin. Bei dem Parlamentvon Paris stand es indessen fest, daß in Appellations - Sachen

*)srr. 120. ,, Hll'il 06 Sera äorssnsvsnt bsillsss aiicunesIsNrss äs relievssieni äs ässsrtion ns ^sremptioaä'in8tsnse pour guslgus ssuse st luativro c^us oo soit,st si sllss stoienl bgillsss, äslsnäori« äs »voir ro-Asrä, sins Io8 instsries8 ä688iisäit68 estrs juA6S8, ioutsii,8i <^iis 81 Is8äitss IsNrss »'sroisnt ssts obtölluesilllpstrsss, "

**)b,'in8tan66 intenise orss ill'ells soit oonissräs, si psrIsps äs trois sns eile sst äiseontinuss, n'surs gseukielbst äs psrpslluer ou prorvAsr I'sotion; siiis surs la^rsssriptioii so» cours, vomme si laäits instsiiss n's-voit sts (ormss ni intrsäsits, st ssns ^u'sn puisssprstsnärs lsäite ^resori^Noii svoir eis interroilipue."

***) Wir finden hier wieder einen traurigen Beweis, wie wenigKraft die königl. Verordnungen hatten, um verjährte Miß-bräucke aus den Gerichten zu verbannen. Nicht nur, daßdie Gerichte selbst an ihren alten Formen mit der größtenHartnäckigkeit hielten, sondern die der Person des Königsnäher stehenden Beamten liessen sich verleiten, sie in ihrer

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