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wird, länger. Man nennt diese Versäumniß oder vielmehr dieWirkung derselben die Vernichtung oder das Unwirksamwerdendes Verfahrens (pöromption , oder xeremptioa ä'llistsnoe).Die Frist dafür ist jetzt in der Regel drei Jahre (o. 6. x. o.srt. 397). Dieselbe findet auch bei Klagen, die in erster In-stanz an die Gerichte gebracht sind, Statt. Doch ist ihre Wir-kung in der Appcllations-Jnstanz von derjenigen in der erstenverschieden. In dieser letztem wird durch die Peremtion derAnspruch (l'sotion) des Klägers eigentlich nicht vernichtet, son-dern nur das ganze frühere Verfahren ist als nicht geschehenanzusehen, (srt. 401). Bleibt aber nach eingelegter Ap-pellation die Klage bis zu dieser Frist liegen, so ist dasfrühere Urtheil rechtskräftig, (srt. 469). Das Verfahren wirdübrigens nicht von Rechtswegen nichtig, sondern die Gegen-Parthei muß bei dem Gericht nachsuchen, daß es für nichtigerklärt werde. (srt. 399 , 400). Wegen des Praktischen mußman überhaupt voll. 6. prooöä. iör. Part. liv. 2. tit. XXI.,mit tit. XVll. vergleichen. Man sehe auch Lorrist-8sint-krixtom. I. (p. 354 — 359) und (p. 341—349), so wie besonders
kigesu xrooeä. eiv. liv. II. psrt. ll. tit. V. vlisp. II. (tom. I.x. 468). — Auch die altere Gesetzgebung kannte dieses Unwirk-samwerden des Verfahrens. Die gewöhnliche Meinung ist, daßes durch Nachahmung von l^. proxsrsnäom 13. Loä. äo ja-äioüs in die französische Gerichts-Verfassung eingegangen sey.Allein mehrere Rechtsgelehrte haben richtig bemerkt, *) daß indiesem Gesetz von Etwas ganz anderem als von der Peremtiondie Rede sey. Sie halten daher dieselbe für eine ursprünglichfranzösische Institution. Ueber die Zeit, wo sie entstanden ist,wissen sie aber Nichts zu sagen. In dem vetus st^l. xsrls-menti wird eine Verordnung Philips des Schönen (reg. 1285— 1314) angeführt, worin von der Peremtion als einer bekann-ten Sache geredet wird. Dasselbe ist der Fall in der Verord-nung von Villers - Cotterets vom I. 1539 Art. 120, worin es
*) Wirklich enthält dieses Gesetz auch nur die Vorschrift fürdie Richter, alle Civil-Prozesse, selbst wenn eine Parthciabwesend ist, in der Frist von drei Jahren bestimmt znentscheiden.