Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
338
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welches aber nur auf die Erlegung der bei der Appellationüblichen Geldbuße, so wie auf die Rückerstattung gewisser Ko-sten (im Fall der Anticipation) einen Einfluß hatte. Ließ derAppellant die gesetzliche Frist zur Antretung der Appellationverfliessen, so hatte der Appellat zwei Mittel, um sich gegenjeden Schaden zu sichern. Er konnte nämlich die Appel füraufgegeben, für verlassen (I'gxpol llösert) erklären lassen. Zudem Ende ließ er vermöge eines eigenen Kanzelleibriefs (Isttresäe stvsortioii) den Appellant vorladen. Erschien derselbe aufdiese Vorladung, so bot man ihm an, die Sache durch dasGutachten eines alten Advocaten * *) entscheiden zu lassen, wiedieses (orllon. 6 . 1667. rit. Vk. »rt. 4) vorgeschrieben ist.Dasselbe Verfahren fand Statt, wenn der Appellant nicht er-schien, nur daß alsdann der Advocat ohne seine Mitwirkunggewählt ward. Durch dieses Gutachten ward nun, wennwirklich die gesetzliche Frist verstrichen war, die Appel für er-loschen oder verlassen erklärt. Aber selbst nach allen diesenWeitläufigkeiten war der Formalitäten-Krieg dennoch nicht zuEnde. Der Appellant konnte nämlich eine neue Appel einle-gen, wenn er die aufgegangenen Kosten erstattete. (M. s. Ber-lin klöpert. srl. äösertion ä'sxpel). Um diesen endlosen Chi-canen zu entgehen, löste man, statt die Appel für verlassen er-klären zu lassen, bei den Kanzellcicn einen Anticipations - Brief(lonres ä'snticixstion) ein, wodurch man ermächtigt ward,den Appellanten vorzuladen, um über die Appellation entschei-den zu hören (pour voir prooöstei- 5ur I'gppel). Noch istin Beziehung auf die Appellation zu bemerken, daß Einer,welcher der Gegen-Parthci ein Urtheil insinuiren ließ, und

dieselbe noch besonders antreten mußte (releverson sppel),eine nothwendige Folge der Vorschrift, daß man auf derStelle (illioo) appelliren mußte. Man konnte also dabeiwohl nichts anders thun, als daß man kurz erklärte, manappellire, welches häufig nur geschah um sich des Rechtsdazu nicht zu begeben.

*)Es gab mehrere Sachen, besonders, wo es auf Formalitä-ten und dergleichen ankam, welche durch das Gutachteneines alten Advocaten entschieden wurden. Man nanntedieses „Vlliclor uno stl'riiro par expöäiem."