Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
337
Einzelbild herunterladen
 

337

geschah. Da nun die Einlegung der Appel die Vollstreckungdes Urtheils aufhielt, so hätte man sich dieses Mittels bedie-nen können, um das ergangene Urtheil auf immer unwirksamzu machen. (k'errier. vier. srt. gntieiper). Die Gesetze schrie-ben daher eine bestimmte Zeit vor, innerhalb welcher, von demTag der Einlegung der Appel angerechnet, man dieselbe wirk-lich antreten (relever) mußte. Diese Frist war bei den Par-lamenten drei Monate und bei den Präsidial- Gerichten 40Tage, *) (bei den letzter» ward jedoch durch das S. 238 schonangeführte Edict Ludwigs des Sechzehnten vom August 1777lArt. 16), wenn von Präsidial-Urtheilen über die Competen;appellirt ward, die Frist, die Appel einzulegen auf 8- und diesie anzutreten auf 14 Tage lguinss joursj beschränkt). DerAppellant hatte in allen Fällen, von dem Tag der Appellationan, 8 Tage Bedenkzeit **) um auf dieselbe Verzicht zu leisten,

*)Für die Parlamente war diese Frist schon seit den frühe-sten Zeiten (durch die Verordnungen Philips von Valoisvom I. 1332 und 1334, Carls des Siebenten vom 1.1453n. s. f.) so bestimmt. Sie war auch noch zu den letztenZeiten dieselbe (wenigstens zn den Zeiten von k'erriere.M. s. dessen Diction. cl. üroit srt. antieiper, das im2. 1769 erschien). An derselben Stelle ist auch die Fristzur Antretung der Appellation für die Präsidial-Gerichtezu 40 Tagen angegeben. 2n vielen andern Schriften

(4.SNAS nouv. krstie. krsno. tom. I. p. 85, eäit. ä. 1712;in den Amnerk. von 2ousse zu der oräon. civ. tom. I.x. 196. eäit. <l. 1767) wird für die Präsidial-Gerichtediese Frist zu 6 Wochen angegeben, wie es auch durch das2te Edict über die Präsidial-Gerichte vom März 1551 be-stimmt ist. Doch vielleicht sind in den 6 Wochen oder 42Tagen, die beiden freien Tage (der erste und letzte) mit-gezählt , wo dann beide Angaben auf Eins herauskommen.Bei den Amtcien war, wenn an sie appellirt ward, dieFrist um die Appel anzutreten, meistens 40 Tage. (Cou-riere und 1ou886 I. c., l(,ÄNAe tom. I. p. 675). Dochherrschte hierin nach Verschiedenheit der Gerichte und Zei-ten große Verschiedenheit: Nach Art. 348 der eoutumesvon Poitou war die Frist nur 8 Tage. (M. s. auch im-kert. liv. II. eksx. 4).

**)Auch dieses war in Frankreich uralt. Es war eben so,wie der Gebrauch, daß man nach Einlegung der Appel