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1 (1835)
Entstehung
Seite
339
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vielleicht selbst gegen einige Bestimmungen desselben anzugehengedachte, bei der Insinuation gegen alle diese einzelnen Punkteförmlich protestiren mußte, indem das Urtheil sonst gegen ihnin Rechtskraft überging. Doch war es nach dem Gerichts-Gebranch einiger Parlamente einem, der einen solchen Protestbeizufügen versäumt hatte, auch dann noch verstattet von demUrtheil zu appelliren, wenn seine Appellation nur eine Folgeder von dem Gegner in der Hauptsache eingelegten war. *)Höchstwahrscheinlich geschah es, um allen Zweifeln der Art vor-zubeugen , daß in dem oocl. ä. xi-ooöä. srt. 443 ausdrücklichverordnet ist, daß der Appellat (l'imiinö) in jeder Lage derSache selbst appelliren kann, obschon er das Urtheilohne Protestation hat insinuiren lassen.

Ueberhaupt hat die neue Gesetzgebung mit dem Verfahrenbei Einlegung der Appellation eine gänzliche Umwandlung vor-genommen, doch so, daß man in den Fristen u. s. f. immernoch einige Spuren und Erinnerungen aus der alten Zeit fin-det. Nach dem c«rä. 6. proceck. grt. 456 muß die Appcllati-ons-Urkunde **) zugleich eine Vorladung des Gegners vor dashöhere Gericht enthalten. Dieselbe muß der Gegen - Partheipersönlich zugestellt, oder in ihrer Wohnung niedergelegt wer-den. Ueberhaupt sind bei Abfassung der Vorladung die ge-wöhnlichen Formen zu beobachten; nur braucht sie keine Gründezu enthalten. ***) Durch die Insinuation dieser Urkunde istdie Appellation von selbst angetreten, und es bedarf dazu kei-ner nähern Formalitäten. Die Appellationsfrist ist in der

*)NorIill ke'pert. srt.

ä'sp^ol) d. h. die Anzeige, daß man appellirenwolle. Ueber die Form derselben spricht das Gesetz nicht.Doch folgt es aus der Natur der Sache, und ist in derAusübung angenommen, daß sie 1) den Appellant, 2) denAppellat und 3) das Urtheil, wovon appcllirt wird, deut-lich bezeichnen muß. M. s. cours äe prooöä. oiv. xsrDerillst-Lsint-k'i'ix 5>öm. eält. ton». II. IIv. 2- sect. 1.Ut. 2. vbsp. 4 (x. 422).

***)Der Gerichts-Gebrauch hat dieses letztere bestimmt so an-genommen. M. s. Leriist-Zsiut-I'rix ibiit. (p. 421. nor. 66.