liche, mit der einzigen Ausnahme, daß er keine Gründe zu ent-halten brauchte (gn'il n'ötoil xas libollö).
Wollte der Appellant die Gegen-Parthei durch einen Be-schluß des Gerichtshofs vorladen lassen,*) so überreichte er eineBittschrift (regnete), worin er ersuchte, ihn als Appellant an-zunehmen (reeevoir le suppliant ap^ellsnt cle Isclite sen-tenvo, lo tenir xour dien roleve N. s. f.) UNd ihm zu erlau-ben, die Gegen - Parthei oder Jeden, wie die Sache es erfor-derte, vorladen zu lassen. Diese Schrift ward einem Bericht-Erstatter zugestellt, auf dessen Antrag das Gesuch bewilligtward. Die Form der Bittschrift und Antwort war fast genaudieselbe mit derjenigen, die so eben (S. 333 in der Note) an-geführt worden.
Aus dem so eben Gesagten sieht man, daß durch die Ein-leguug der Appel d. h. durch die der Gegen-Parthei gemachteAnzeige, daß man appelliren wolle, die Sache noch nicht vorGericht gebracht ward, sondern daß dieses erst durch die An-tretung oder Wiederaufnahme derselben (par le reliekä'sxxel) **)
*)Um bei Aufzählung der Unzahl von Formalitäten, die beiEinlegung der Appel gebräuchlich waren. Nichts zu über-gehen, bemerken wir nur noch, daß in ganz frühen Zei-ten (vor dem I. 1539) der Appellant bei dem Gericht,von dessen Ausspruch er appellirte, ein Entlassungsschrei-ben (lettres äomissoires) erwirken mußte, wodurch derhöhere Richter von der eingelegten Appel benachrichtigt,und ihm zugleich das Erkenntniß über die Sache überlas-sen ward. Diese Briefe, die man „spostres" nannte,waren indessen nur in den Provinzen, wo das römischeRecht galt, gebräuchlich. Im Jahr 1539 schaffte Franzder Erste sie durch die Verordnung von Villerö - Cotterets(Art. 117) ab.
**)Lat. „ relevsinentum sppelli" Der Gebrauch dieser re-liets ä'gxpet war in Frankreich uralt. Ein Beschluß desParlaments von Paris vom I. 1469 (e 1?sl,nlsr. 6or-deiens.) enthält „ipso in inense lunü tunv seguentisvorlas relevsmenti litterss in eauss sppelli a nobis im-xetrsverat. " In einem andern Beschluß (srret) des Par-laments von Toulouse vom I. 1498 heißt es: „ Ot'tioisrii
liori (svient vricliss et preoonisstiones in i^ss civilsteKlinse ..... exvexta cle liloris relevsinonti in eausssxxelli." Dn-LsnZe Olossar. sä vov. relevamentuw.