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das Urtheil unter den für die Vorladungen (ajournemems)vorgeschriebenen Förmlichkeiten insinuircn. Drei Jahre nachherforderte man ihn eben so auf, die Appellation, wenn er wollte,einzulegen. Ließ der Gegner von diesem letztem Zeitpunkt ansechs Monate verfließen ohne zu appellircn, so ward das Ur-theil in der Regel *) rechtskräftig. Erfüllte man blos dieerste Formalität, d. h. ließ man dem Gegner das Urtheil insi-uuiren, ohne ihn nach drei Jahren zur Appellation aufzufor-dern, so ward das Urtheil in der Regel nach zehn Jahrenrechtskräftig. **) Erfüllte man keine dieser Formalitäten, d. h.ließ man dem Gegner das Urtheil nicht einmal insinuiren, soward es nie, selbst in einem Zeitraum von dreißig Jahrennicht, rechtskräftig. Der angeführte Titel der orckon. ck. 1667sagt dieses zwar nicht ausdrücklich, allein der Gerichts-Gebrauchhatte es allgemein angenommen, und es ist auch dem Geistdes angeführten Titels gemäß, daß die Appellations - Frist vondem Tag angerechnet ward, an welchem das Urtheil insinuirtworden, so daß man von einem Urtheil, wofür dieses nicht ge-schehen war, immer appellircn konnte. (Merlin Hepert. art.ebose juZee.).
Was nun die Einlegung der Appel selbst betrifft, so unter-schied man mündliche und schriftliche Appellationen (appella-iions verbales et appellations par eerit). Dieser Unterschiedhing indessen mit der Art, wie die Appel eingelegt ward, nichtzusammen; sondern, wenn von einem Urtheil, welches in einemmündlich ***) verhandelten Prozeß erlassen war, appcllirt ward,so hieß die Appellation eine mündliche (sppellation verbale),und umgekehrt eine schriftliche. Dieses kam wahrscheinlich da-
*)Für die Güter der Kirche, Krankenhäuser, Universitätenu. d. g. war diese Frist doppelt so lang; für Minderjäh-rige lief sie nicht während ihrer Minderjährigkeit und fürsolche, die im Dienst des Königs und auf seinen Befehlabwesend waren, lief sie gar nicht. (tit.XXVH. art.12,14,16).
**)Dic Ausnahmen von dieser zweiten Regel waren ganz die-selben, wie die von der ersten, (art. 17).
***) Auch noch einige andere Fälle rechnete man zn den appel-Istions verbales. M. s. den folgenden Abschnitt und b'er-riere Oivt. 6. Oroit. art. Appellation.