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1 (1835)
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tlgkeit, womit man bei den Kanzellcien Befrciungsbriefe davon(relieks ä'illieo) erhielt, ganz unwirksam gemacht. DieseBriefe erhielt man bis nach Verlauf von dreißig Jahren, vondem Tag an gerechnet, wo das Urtheil insinuirt worden war,so, daß wie schon S. 98 bemerkt worden, bis zu der großen.Verordnung über das Civil-Verfahren vom I. 1667 dreißigJahre allgemein für die gewöhnliche Appellations - Frist galten,wovon die Meisten doch die Falle, wo Jemand bei einem ge-richtlichen Verkauf durch ein Urtheil Etwas zuerkannt ward(I'slljlläieation xgr äöeret), ausnahmen. Sie glaubten, manmüsse für diese Falle (bei Großjährigen) die Appellations-Fristauf 10 Jahre beschränken, indem ein solches Urtheil nicht weni-ger Kraft als ein Contract zur Vollendung der Verjährunghaben könnte. Der großen Unsicherheit des Eigenthums, diedadurch nothwendig entstand, ward durch die genannte Verord-nung zum Theil abgeholfen. In derselben sind nämlich (Ut.XXVU) gewisse Formalitäten vorgeschrieben, durch deren Er-füllung man den Gegner zwingen konnte, die Appellation frü-her einzulegen, oder ihm das Recht dazu für die Zukunft znbenehmen. Zu dem Ende ließ man ihm (si-r. 12) zuerst

den Tag, wo das Urtheil erlassen worden, verstehe. —Uebrigens ward die Vorschrift, daß man illivo (gleich nachAussprechung des Urtheils) appelliren müsse, in mehrcrnkönigl. Verordnungen (der Carls des Siebenten vom I.1453 Art. 23, Ludwigs des Zwölften vom I. 1507 Art.23, Franz des Ersten vom I. 1535 Capit. 16 Art. 1)wiederholt. In der Verordnung Carls des Siebenten heißtes (nachdem vorher die Vernachlässigung der alten Sittein dieser Hinsicht gerügt worden), „Veeernon8 er äeelsi-rons i»e äore8nsvsnt nul ne seit reees a g^peller, s'il«'stelle inoontinent spres Is sentenee äonnes. 8i neugse psr äol, Irasläe es eollusion äs prooureur, ^uissroit oeeupe es la esuse, ieelu^ ^roeurssr s'es8t sp-zielle, ou ^u'il ^ eu8t Arsnäe et evidente osuse äs re-lever 1'gppsIIsnt äe co gs'il s'suroit Appelle ineosti-nest. Lt enjoignons sux pgrries gs'ils instruisenrleurs proesreur8 er eonseilliers äe leur eg8 et äsIeul'8 nisrier68, et leur äonnent et dsillent psi88snes8ll1li8gste, ^ose conäu^re Iesr8 rsstiereL et a^peller8i dos leur seiülile ete."