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und nach den Vorschriften der Gesetze und Verordnungen geur-theilt worden wäre. Selbst in Fallen, wo nachZdcm Urtheildes Staats-Raths ein gerechter Verdacht gegen einen Gerichts-hof Statt fände, sollte —> so sprechen sich sehr viele dieser ko-nigl. Verordnungen, unter andern die von Franz dem Erstenvom 18. Mai 1529 aus — die definitive Beurtheilung derSache nicht von dem Staats-Rath abhängen, sondern dieselbedem nächsten Parlament übertragen werden. Ludwig derZwölfte, auch der Vater des Volks genannt, verbot *) (durchseine Verordnung vom I. 1507 Art. 59) den Richtern allensolchen ihm durch Ränke abgcdrungenen Befehlen Folge zu lei-sten. Der König erklärt sie schon im Voraus für nichtig undträgt allen Richtern unter ihrer Dienstpflicht auf dieselben fürnichtig und erschlichen anzusehen. Eine ähnliche Verordnungerließ schon im I. 1389 Carl der Sechste, worin es jedochdem Parlament frei gelassen ward nicht zu gehorchen, oder sichnäher an den König zu wenden. Das Parlament hat von die-ser Erlaubniß auch hin und wieder Gebrauch gemacht, wobeies indessen meistens einen Mangel der Form in dem köm'gl.Befehl als Vorwand benutzte. **) Allein ungeachtet allerVerordnungen der Könige, so wie aller Bemühungen und Ge-genvorstellungen der Parlamente, dauerte dieses schlimme Ue-bel bis zur Revolution fort. Erst durch Errichtung des
*) Dieses war nur eine Erneuerung eines Verbots, welchesschon viele Könige von Philip von Valois an (durch dieVerordnung vom 2- 1348) hatten ergehen lassen.
**)Ganz insbesondere hielt das Parlament den Grundsatzfest, daß die Evocationen nur durch offene Briefe (letn-es-xstenws), die im Parlament einregistrirt werden mußten,nnd nicht durch Sendschreiben (lettros missivvs) bewilligtwerden könnten. Dieses war demselben sogar durch diekönigl. Verordnungen bestimmt zur Pflicht gemacht. Or-<1. Äoulins ll. 1506 srt. 81- „ Döt'snclon» au88t 8U) vsniIe8llite8 orclonngncv8 a toÜ8 no8 juge8 llsvoir suoune8Asi'<1 r> -ros /ett/es gni r»uront 08i6 on 8eront
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