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1 (1835)
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bei den Gerichten angebrachten Klagen die Erlaubniß, die Par-theien vorzuladen, wobei es zugleich verordnen kann, daß dieim Conflict begriffenen Gerichte alles weitere Verfahren ein-stellen. (M. s. c. 6. p. am. 365 — 367). Nach der ältern Ge-setzgebung war das Verfahren in diesen Fällen durch die Or-donnanzen vom I. 1669 und vom I. 1737 bestimmt. Bestandder Conflict zwischen zwei Gerichten, die unter demselben Par-lament standen, so entschied dieses. Sonst ging die Entschei-dung an den königl. Staats-Rath, wobei ein förmliches, jedochschriftliches, Verfahren Statt fand. Das nämliche galt auch,wenn zwischen zwei Gerichtshöfen (oours souvvrsines) einConflict bestand. Hatten dieselben aber beide ihren Sitz anEinem Ort (z. B. ein Parlament und ein Obersteuerhof), sowar das Verfahren ein anderes, wovon im folgenden Abschnittnoch die Rede seyn wird. Wegen des Nähern verweisen wirden Leser auf die angeführten Ordonnanzen und auf kerriarsviot. 6. Oroit, art. röglelnenl: äs jug«8.

Außer den so eben erwähnten Abberufungen, worüber dieGesetze bestimmte Regeln festgesetzt hatten, gab es ehemals inFrankreich auch noch Abberufungen aus königl. Gnadenbewilli-gung (övovstions äs Al-äoo). Gewandte Höflinge und andereeinflußreiche Männer wußten es nämlich oft durch Künste undVorstellungen aller Art dahin zu bringen, daß der König dieEntscheidustg einer Sache den ordentlichen Richtern entzog, undsie seinem Staats-Rath oder (was noch viel schlimmer war)besondern Commiffarien, die oft unter dem Einfluß derselbenHöflinge u. s. f. gewählt wurden, übertrug. Der andern Par-thei war dabei, wenn sie nicht auch Freunde und Gönner beiHof hatten, fast jedes Mittel sich Gehör zu verschaffen undihre Gründe gehörig geltend zu machen benommen. Die Par-lamente erhoben sich von jeher mit gerechtem Unwillen gegendieses Unwesen. Viele Könige sogar, Carl der Sechste, Lud-wig der Zwölfte, Franz der Erste, Carl der Neunte, Heinrichder Dritte und mehrere andere, durch eine spätere Erfahrungbelehrt, daß die Befehle zu diesen Abberufungen meistens durchZudringlichkeit und falsche Vorstellungen erschlichen waren, ver-sprachen, derselben keine mehr zu ertheilen, wenn nicht vorhervon dem Staats-Rath über die Sache förmlich Bericht erstattet