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Cassationshofs ward es mit der Wurzel *) ausgerottet. —Wie nach der altern Gesetzgebung der Jnstanzcnzug gewöhnlichging; nämlich von den königl. Vögten **) an die Amtmännerund Seneschalle, von diesen an die Präsidial-Gerichte, und end,lich an die Parlamente, ist schon (§. 2. dieses Abschnitts) an-geführt worden. Es gab also in Civil-Sachen regelmäßigdrei Instanzen; wobei die Cassation als ein außerordentlichesMittel nicht für eine besondere Instanz gerechnet ward. Al-lein durch die Dazwischenknnft der Ansnahm - Gerichte, so wieauch der grundherrlichen Richter, ward hierin Manches geän-dert; so daß es bald weniger bald mehr als drei, bis zu fünfund sogar zu sechs Instanzen gab. (Lerri->t-8sint - krix«ours de procöd. p. 13). ***) Vor Einrichtung der Präsidial-
*)Wenn man den Tert der verschiedenen hierüber erschiene-nen königl. Verordnungen näher durchgeht, so wird mansich überzeugen, daß die Könige sich nur gegen Ucbcreilun-gen und Erschleichungen verwahren, und gar nicht auf dasRecht der Evocation selbst verzichten wollten. Evocatio-ncn, welche ohne Anhörung des Staats-Raths bewilligtwurden, hiessen auch „äs propre mouvernent. " Vondiesen insbesondere spricht die Ordon. d. Llois srt. 97.,, dvous svons döolure et döolarons, guo nous n'enten-dons d'ores nsvsnt bsiller »ueunes lettres d'evoeslion,soit Generales ou purtieuliöros ste -rotre »ror/r'e-
" Dennoch dauerten sie fort. Denn Eines der er-sten Decrete der Constituircnden vom 20. Oktober 1789.(Dosen. toin. II. p. 3) enthält darüber „gue jusgu'a eo^u'olle (l'sssemklee nstionsle) sit orgsnise lo pouvoirsudioisiro et colui d'sdministrgtion, le eon8eil dir Roi,sera gutorise ä prononoer sur les instsnees, gui ^ sontsetuelleinont penduntos, et gu'su surplus il oontiue-rs provisoirement se8 sionotions comme psr le psssö,s I'exception nösnmoins des srrets de propre rnouve-rnont sinsi gue des evoestions svee retenue du sionddes sklsires lesguelles ne pourrout plus svoir lieu äeornpter de eo sour."
**)Die königlichen Castellane und Stellvertreter (ekstelsinset viguiers) hatten mit den Vögten denselben Grad derGerichtsbarkeit, wie schon angeführt worden.
***)Man appcllirte z. B. von den Gerichten der Grundherrn,welche die untere oder mittlere Gerichtsbarkeit (Kusse ou