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man z. B. die Sachen von dem Parlament von Paris an dasvon Rouen oder an den großen Staats-Rath, von dem vonMetz an das von Paris u. s. f.; bei welchen Bestimmungenman vorzüglich auf die geographische Lage Rücksicht genommenzu haben scheint. Das Parlament, welchem die Sache über-tragen ward, entschied nach den Gewohnheits-Rechten der Pro-vinz, wohin die abberufene Sache gehörte. — Das so ebenGesagte gilt nur, wenn eine Sache von einem Parlament vordas einer andern Provinz gebracht werden sollte. Ueber Abberu-fungen von einem Untergericht zu einem andern, entschied dasParlament der Provinz. —
Die Verweisung an ein anderes Gericht kann überdcm auchoft aus Gründen nachgesucht und ausgesprochen werden, welche aufdie Personen der Richter gar keine Beziehung haben. Wenn z.B.Einer vor ein Tribunal geladen wird, welches er entweder hin-sichtlich der Person oder der Sache für incompetent hält, so kanner nachsuchen, daß es sich der Ausübung jeder Gerichtsbarkeit überihn enthalte, oder auch die Sache an die geeigneten Richter ver-weise. Thut er bloß das Erstere, so heißt diese Einrede gegen dieCompetenz des Gerichts, in dem Fall die Sache noch an keinemandern Gericht anhängig ist, äeolinstoiro (oxooption äövlina-toire). Verlangt er aber auch zugleich an den kompetenten Richterverwiesen zu werden, so heißt dieses Gesuch „clewsiillo on reovoi."Die Entscheidung über Beides kommt (in erster Instanz) so-wohl nach der ältern als neuern Gesetzgebung dem Gericht,wobei die Hauptsache anhängig gemacht worden ist, zu. (oc-ä. 'ö. prooocl. srt. 168, 169, 172; orclon. ck. 1667 6t. VI- art. 111.Nach beiden Gesetzgebungen muß diese Einrede vor allen andernEinreden und Verthcidigungs - Gründen *) vorgebracht, nndsummarisch **) darüber entschieden werden, (c. 6. x. srt. 169,
*)6. ä. x. srt. 169. Nach dem ältern Recht „svsnt I«oonteststion en osuso" d. h. vor dem ersten Decrct oderUrtheil, welches das Gericht, nachdem der Verklagte seineVertheidigungs - Gründe eingereicht hatte, (sprös los ckof-lenses t'ournies) erließ. Orclon. oiv. tit. XIV. srt. 13.
**)d. h. so schnell als möglich, in der öffentlichen Sitzung,ohne alles prozessualische Verfahren, ohne Schriften-Wech-sel u. d. g., und vor Entscheidung der Hauptsache. Man
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