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1 (1835)
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dingt nur in Cn'minal-Sachen geblieben. In Beziehung aufCivil-Sachcn glaubte man. es dem Geist des Gesetzbuches ange-messen, obschon es keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält,daß diese Frage bei dem Gesuch um Abberufung eben so wie dieConflicte zwischen zwei Gerichten nach til. XIX. (iäro psm. Iiv.II.cl. o. cl. p. o.) entschieden würde. Diesem gemäß gehört in denFällen, wo durch die Abberufung eine Sache der Gerichtsbar-keit eines Appelhofs entzogen wird, diese Entscheidung noch im-mer dem Cassationshof. Soll aber nur die Gerichtsbarkeit ei-nes untern Gerichts umgangen werden, so entscheidet der Ap-pclhof, unter dem das Gericht steht. (älerlia Report. srt. övo-cation). So ist es durch mehrere Cassations-Urtheile festgesetzt.

Nach der ältern Gesetzgebung war das Verfahren um eineAbberufung von einem Parlament zu bewirken, ziemlich umständ-lich. Man mußte dem Anwalt des Gegners eine mit Gründenversehene Anzeige machen, daß man die Abberufung der Sachean ein anderes Parlament verlange, wobei man ihn zu-gleich aufforderte, in die Abberufung zu willigen. Dieserwar verpflichtet, darauf eine ebenfalls begründete Antwort zugeben. Waren beide Theile einig, so wandte sich Eine dersel-ben an die große Kanzcllei von Frankreich, wo der Kanzleroder Siegelbewahrer ihr ein Abbcrufungs--Schreiben (lettrostl'övocaüon) ausfertigen ließ, wodurch die Sache an ein an-deres Parlament verwiesen ward. Waren die Partheien nichteinig, so mußte sich diejenige, welche die Abberufung verlangte,an den an dem Ort befindlichen Requetenmeister oder, wennKeiner da war, an den Amtmann der Stadt, wo das Parla-ment seinen Sitz hatte, mit der Bitte wenden, die Sache durchZeugen u. s. f. zu untersuchen. Die Gegen - Parthei konnteebenfalls eine Vernehmung der von ihr vorgeschlagenen Zeugenverlangen. War diese Untersuchung vollendet, so wurden alleActen an den Königl. Staats-Rath gesendet, welcher auf denBericht eines Requctenmeisters entschied, und zugleich feßssctztc,vor welches Parlament die Sache gebracht werden sollte. Vorder Verordnung vom I. 1737 war dieses dem Gutdünken desStaats-Raths überlassen. Allein die genannte Verordnungsetzte hierüber eine bestimmte Reihenfolge fest, wovon ohnewichtige Gründe nicht abgewichen werden durfte. So verwies

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