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»rston. st. 1667. tit. VI. grt. 3). Hat die Parthei sich einmaleingelassen, so steht ihr diese Einrede nicht mehr zn. (c. st. p.srt. 169). Nur wenn das Gericht in Beziehung am den Ge-genstand selbst, (rationc nistcrise) inkompetent ist, (wenn z. V.eine Handelssache bei einem gewöhnlichen Gericht anhängig ge-macht wäre), darf man dieselbe allezeit, wie weit auch dasVerfahren fortgerückt seyn mag, vorbringen. Die neuere Ge-setzgebung bestimmt dieses ausdrücklich, und der ältere Gerichts-Gcbrauch stimmte ebenfalls damit überein. (Man sehe die An-mcrk. von Jousse zu orston. civ. tit. VI. grt. 3 und VerriersDiel. <1. Oi-oit srt. cxception stcciinstoire). Die Gerichtesind in diesem Fall (wenn der Gegenstand als solcher nicht zuihrer Competenz gehört) nach der neuern Gesetzgebung verpflich-tet, die Sache von Amtswegcn an das geeignete Tribunal zuverweisen * *) (c. st. p. ari. 170), welches die (orston. civ. tit.VI. srt. 1) sogar für alle Jncompetenzfälle unbedingt vor-schreibt, der Gerichtsgebrauch indessen auf die Fälle, wo dieGerichte in Beziehung auf den Gegenstand inkompetent waren,beschränkte. (M. s. die Anmerk. von Jouse zu dieser Stelle).Auch wenn eine Sache entweder selbst, oder eine andere, derenEntscheidung einen nothwendigen Einfluß auf die der erstemhat, **) schon bei einem andern Gericht anhängig ist, kannman die Verweisung an das letztere nachsuchen (c.st.x.srt. 171).
muß daher eine summarische Entscheidung von einer Ent-scheidung in summarischen Sachen (cn wstiöi-68 8oin-msiro8) unterscheiden^
*) Nur wenn ein Gericht eine Sache an ein niedrigeres ver-weist, bedient es sich (besonders nach dem Gerichtsgcbrauchdes alten Frankreichs) des Ausdrucks „renvo^er". Istdas Gericht, wohin die Sache verwiesen wird, demjenigen,welches sie verweist, gleich oder gar höher als dasselbe, soheißt es in dem Urtheil nur, daß die Partheien sich vordem höher« Richter vorsehen sollen (gns los psrties sopvurvoiront stcvsnt etc.)
**)Derrist-8k>int-I'rix cours st. xroccst. tow. I. x. 225setzt noch hinzu: „ si Is mvrnc instruetion xcut 8uli!rcsux steux csu868." Dieses ist auch den Bestimmungendes römischen Rechts gemäß. M. s. Llorlin Kcxert. »et-
conncxitö.