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1 (1835)
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und fand sowohl m Civil- als Criminal-Sachen Statt. Nachder altern Gesetzgebung waren die Gründe znr Abberufung fürbeide fast dieselben. Nach der neuern gibt es indessen in derCriminal-Justiz dafür noch einen besondern Grund, den wir berdem Criminal-Verfahrcn näher anführen werden. Nach der älternGesetzgebung war übcrdem sowohl bei mehreren Sachen alsGerichten die Abberufung nicht zulässig. Ueberhaupt fand ssebei den Ausnahm-Gcrichten, d. h. solchen, welchen die Gerichts-barkeit über einen bestimmten Gegenstand übertragen war, denOberrechenkammcrn, Forstgerichten, Salzkammcrn u. s. f. garnicht- und bei den Präsidial - Gerichten nur in sehr wenigenFällen Statt (orclon. Z. oommittim. tit. I. Alt. 44). — Umin Civil-Sachen die Abberufung wegen Verwandtschaft zu be-wirken, muß man sich nach der neuern Gesetzgebung an dasTribunal selbst wenden, welchem die Sache entzogen werdensoll (c. 6. x. iöro. xsrt. liv. II. tit. XX). Dieses erläßt,nachdem die Parthei, welche die Abberufung nachsucht, ihreGründe auf dem Sccretariat bekannt gemacht, und auf Befehldes Gerichts der Gegcn-Parthci mitgetheilt hat, nach Anhörungder Staatsbehörde, und auf den schriftlichen Antrag eines da-zu ernannten Richters darüber ein förmliches Urtheil, wovonman indessen appelliren kann. (Uigosu krocüä. clv. tom. I.x. 461—465). —Wenn nun aber die Abberufung zugelassen ist,welcher Behörde kommt es zu das Tribunal zn bestimmen, dasferner entscheiden soll? Vor der Bekanntmachung des jetzigenooä. cl. xrocvä. übte dieses Recht der Cassations - Hof aus, *)dem die Gesetze diese Befugniß ausdrücklich beilegten. NachErscheinung des genannten Gesetzbuches ist ihm dieselbe unbe-

*) Die Constitut. v. 13ten December 1799 enthält Art. 65.

„II ^ a, pour taute In ropubliguo, un tridunsl cke oss-sstion gui prononoo sur los ckemsnäos ou osssstiouoontro los ^ugoinons en ckornior rossort ronclus psr lostrilrunsux, sur los clemAnäes on ronvoi ck'un tribunslA un sutro xour osuso äo suspioion lögitimo ou closurotö pulili^uo; sur los xrisos a partio oontro un tri-bungl ontior. " Dieses ist eine fast wörtliche Wiederho-lung desjenigen, was schon die Constit. v. 1791. oll-ip. V .nrt. 19 darüber enthält.