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findet. Ucbrigens aber herrschte nach der ältern Gesetzgebungin Beziehung auf diese Zahl bei den verschiedenen Gerichten diegrößte Verschiedenheit. *) Bei dem Parlament von Parismußten im ersten Fall**) zehn-, im zweiten zwölf-, bei denParlamenten von Toulouse, Bourdeaur, Rouen, Reimes imersten Fall sechs- im Zweiten acht Verwandte einer Partheisich unter den Mitgliedern befinden, wenn die andere befugt seynsollte, die Abberufung nachzusuchen. — Ein ganz besondererGrund dazu konnte (und kann noch jetzt) zufällig dadurch ent-stehen, daß durch die Vcrbittung der Richter die Zahl der übrigbleibenden zu gering ward, als daß sie ein Urtheil erlassen konnten.
Das Gesetzbuch über das bürgerliche Verfahren spricht vonkeinem andern Grund zur Abberufung, als wegen Verwandt-schaft der Richter und Partheicn. Da es aber offenbar andereGründe geben kann, wodurch die Unpartheilichkeit der Richternoch mehr gefährdet wird, als durch Verwandtschaft, so hatsich in den Gerichten der Gebrauch allgemein festgesetzt, daßauch wegen eines jeden gegründeten Verdachts gegen die Un-partheilichkeit des Gerichts (ä csuss lls suspioion lägitime)***)die Verweisung an ein anderes Gericht nachgesucht werdenkann; welches auch der ältere Gerichtsgebrauch aufgenommenhatte. Das Gesuch um Verweisung, wird in diesen letztemFallen nach dem jetzigen Gerichtsgcbrauch bei demselben Ge-richt angebracht, wie die Schlichtung der Conflicte. ****)
Das bis hierhin über die Abberufung Gesagte, beziehtsich vorzüglich auf Civil-Prozesse. Allein die Abberufung findet
*)Die Bestimmung der neuern enthält art. 368. d. e. st.
x. o.
**)Wenn nämlich eine der Partheien selbst Mitglied des Ge-richtes war.
***)NerIin kiepeM. srt» Oouo sts aassslion no. III. auch srt.vv^oaiion; Uigesu ?rov<-6. civ. liv. II. ksrt. II. iit. IV-cligx. 6. (wm. I. p. 461. — In Criminal-, Correctionel-len- und Polizei-Sachen ist die Verweisung an ein ande-res Gericht wegen gegründeten Verdachts durch die Gesetzeausdrücklich erlaubt, cock. «I'inste. crim. art. 542.
****) Lorriat-Laillt-Drix Oours st. Drocöst. tow. I. x. 337.