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1 (1835)
Entstehung
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Prozeß gewesen oder sonst in offenbarer Feindschaft mit ihrist; n. s. f. Was die Abberufung an ein anderes Gericht be-trifft , so braucht kein Gericht dieselbe von Amtswcgen zu ver-ordnen, sondern sie findet (nach der alten und neuen Gesetzge-bung) nur auf das Gesuch der Partheien Statt, wozu in Cri-minal-Sachen hier auch die Staatsbehörde gezählt wird. -Nachder alten Gesetzgebung gab es, um dieselbe nachsuchen zn kön-nen, vorzüglich Einen gesetzlich bestimmten Grund, den die neu-ere Gesetzgebung ebenfalls beibehalten hat, nämlich wenn sichbei einem Gericht zuvicle mit den Partheien in einem zu nahenGrad verwandte Mitglieder befinden. In Beziehung auf denGrad dieser Verwandtschaft gilt nach dem neuern Gesetz dasselbebei der Abberufung, wie bei der Verbittung des Richters. Dasältere beschränkte die Abberufung auf einen um Eins nähernGrad (auf den Dritten einschließlich, nach der canonischcn Artzu zählen). Doch wurden solche, die einander an Eltern undKinder Statt sind, allezeit als nahe genug verwandt angesehen.Die ältere Gesetzgebung verordnete überdem, daß, wenn einRichter für einen der streitenden Theile Parthei genommen, undzwar so, daß er 1) bei den Richtern für dieselbe angehalten,2) zugleich derselben Rath ertheilt, und 3) überdem zu denKosten beigetragen, wegen der Verwandten und Verschwägertendieses Richters ebenfalls die Abberufung nachgesucht werdenkönnte. * *) Was nun die Zahl der Verwandten betrifft, wel-che eine Parthei unter den Richtern haben mußte, damit dieandere darauf ein Gesuch um Abberufung gründen kann, sounterscheiden beide Gesetzgebungen die Fälle, wo die Parthei,welche Verwandte unter den Richtern hat, auch selbst ein Mit-glied des Gerichts ist, von denjenigen, wo dieses nicht Statt

enthalten. Die Verschwägerten wurden eben so wie dieVerwandten gezählt, doch nur, wenn die Ehe noch bestand,oder Kinder daraus vorhanden waren. Man sehe indessencocl. ä. proosst. oiv. srt. 378- no. 2.

*) Nach der oräon. 3. 1737, welche auch äes övoostionsgenannt wird, mußten diese Umstände alle drei auf derStelle erwiesen werden, sonst verfiel die Partbei in eineGeldstrafe.