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(ronvol). *1 — Schon die ältern Verordnungen enthalten vieleBestimmungen, sowohl über die Abberufung als auch über dasVerbitten des Richters. Die wichtigsten über den ersten Ge-genstand (nach dem ehemaligen Verfahren) findet man in derorston. rl. 1667. rit. XXIV, und über den Zweiten in deroräon. ä. 1670- (auch äo8 vomlnittilNlls genannt) tir. I. der:(los o'voostion8 überschrieben ist, und besonders in der oräon.ü'^oüt 1737, welche auch äo8 ovoostion8 heißt. Die Bestim-mungen der jetzigen Gesetzgebung findet man ooil. ä. prooöcl.ivro psrl. Ilv. II. tit. XX. u. XXI., und insbesondere die überdie Verbittnng der Friedens-Richter Uv. I. rir. IX. Beide Ge-setzgebungen stimmen in den Gründen, aus welchen ein Richterverbeten oder die Abberufung verlangt werden kann, fast gänz-lich überein. Das erstere kann aus vielen Gründen geschehen,entweder weil der Richter mit Einer der Partheicn zu naheverwandt oder verschwägert**) ist, oder wen» er in der Streit-sache Rath gegeben, wenn er vorher als Richter oder Schicds-Richtcr darüber erkannt hat, wenn (nach dem ältern Gesetz)der Richter selbst- (nach dem neuern) er selbst, oder seineFrau, ihre Asccndenten und Descendenten, oder ihre Verschwä-gerten in dieser Linie in einem Rechtsstreit über eine gleicheFrage begriffen sind; wenn der Richter mit der Parthci in
*) Konvoi heißt auch, sowohl nach der ältern als neuern Ge-setzgebung, die Verweisung an ein anderes Gericht, wennsie wegen der Inkompetenz desjenigen, wobei die Sacheursprünglich anhängig gemacht ist, angeordnet wird. Diejetzigen ronvoi 8 begreifen also die ältern rollvoi 8 und evo-«müon8 zugleich. Hier ist indessen nur von den ovoostioll8oder von denjenigen ronvoi8 die Rede, die aus Mißtrauengegen die Unparteilichkeit der Personen der Richter ange-ordnet werden. Von den andern wird sogleich näher ge-handelt.
**) Sowohl nach der ehemaligen als neuen Gesetzgebung gehtdieses in Eivil-Sachen bis zu dem Grad eines Geschwistcr-Enkels einschließlich (jll 8 gll'su äo^ro tlo cou 8 ili 1880 clogei-msin inoIo 8 lV 6 lno,it). In Criminal - Sachen gicng esnach dem ältern Gesetz noch einen Grad weiter. Ja,wenn der Richter mit der Parthei gleichen Namen undgleiches Wappen führte, so mußte er sich auf jeden Fall