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die Jesuiten, statten sogar das große Vorrecht in allen Rechts-ständcln, die ihre Güter, Rechte und Privilegien betrafen, sowie auch iu persönlichen Klagen, die über 1000 Livres be-trugen, schon in erster Instanz von dem großen Staats-Rath(gl-snä conseil) ihr Recht zu erhalten.
Ein privilcgirter Gerichtsstand einer ganz besondern Artward in einzelnen Fallen durch die Abberufung an ein anderesGericht (erooation) hervorgebracht. Man unterschied, nachder alten französ. Gesetzgebung, zwei Arten dieser Abberufungen.Sie geschahen nämlich entweder aus Rcchtsgründen oder auseiner Gnadcn-Bcwilligung des Königs (los evoosUons ötoient:oa 6o justice ou äs gräoo). So sehr die der ersten Artdurch die natürliche Billigkeit gutgeheißen und fast gebotenwerden, so viele gerechte Klagen haben die andern veranlasset.Einer oder auch mehrere Richter können mit Einer der Partheienin Verhältnissen stehen, die Ihnen nicht verstatten, die Gründeder andern mit der gehörigen Unbefangenheit zu erwägen. DieGesetze fast aller Nationen erlauben in solchen Fällen der Par-thci, die dadurch im Nachtheil ist, sich diese Richter zu verbit-ten. Die meisten legen sogar den Richtern selbst auf, sich als-dann, auch ohne daß eine Parthei es verlangt, *) ihrer rich-terlichen Functioncn zu enthalten. Geht das Gesuch von einerParthei aus, und diese verlangt nur, daß einer oder EinigeRichter bei Erlassung des Urtheils nicht mitwirken, so heißtdieses (sowohl nach dem alten als neuen französ. Verfahren)das Verbitten des Richters (röousstion). Soll aber aus sol-chen Gründen ein ganzes Gericht Übergängen und die Entschei-dung der Sache einem andern übertragen werden, so heißt die-ses nach der alten französ. Gesetzgebung, Abberufung (örooa-rion) , nach der neuen, Verweisung an ein anderes Gericht,
*) Dieses thut insbesondere sowohl die ältere als neuerefranzös. Gesetzgebung. Schon die or-äon. 6. Llois ä. 1579.srt. 118, ferner orllon. c>. 1067. Ut. XXlV- »rt. 17, 18,ooä. elo Piooöcl. iöro jrsrt. liv. II. tit. XXl. srt. 380- DerRichter muß die Gründe, warum er verbeten werdenkönnte, dem Gericht anzeigen, welches dann entscheidet.Nach dem ältern Gesetz müßteis sogar die Partheicn mitdiesen Gründen bekannt gemacht werden.