Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
307
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lei seine Urkunde ausgefertigt worden, in erster Instanz an dieKammer dieses Parlaments, die ebenfalls re^uer^ äu palaishieß, bringen. Die Prozesse der Präsidenten und Richter die-ser Kammer selbst gehörten in erster Instanz vor dasjenige Ge-richt ihres Wohnorts, welches in der gerichtlichen Hierarchieunmittelbar nach dem Parlament folgte (le prineipslorllinsire lle leur ressort. " Oräonn. ä. 1669. cles eommit-i!m. rir. IV. art. 20). Die Jurisprudenz dieser eommittimuswar überhaupt ziemlich weitläufig und verwickelt. Die wich-tigste Verordnung darüber ist die von Ludwig dem Vierzehntenvom I. 1669, welche auch die oräommvee äe8 eommittimusgenannt wird.

Wenn beide Partheien das Vorrecht eommittimus oderauch sonst ein Privilegium in Hinsicht des Gerichtsstandes hat-ten, so richtete man sich nach dem stärker» Privilegium, wobeidie eommittimus mit dem großen Siegel allen andern Vorrech-ten vorgingen. Waren die Privilegien beider Parthcicn gleich,so galt die allgemeine Regel, daß der Kläger dem Gerichtsstanddes Verklagten folgte. Man konnte von dem Vorrecht eom-mittimus noch Gebrauch machen, nachdem die Sache bei einemandern Richter schon anhängig war, wenn nur die Iltis eon-teststio *) noch nicht Statt gefunden hatte (oräonn. ä. 1669.rit. IV. srt. 1). Sollte indessen die Gerichtsbarkeit eines Par-laments Übergängen werden, (welches nur vermöge einer Ur-kunde mit dem großen Siegel geschehen konnte), so mußte derWerth -des streitigen Gegenstandes wenigstens 1000 Livrcsbetragen. Um eine andere Gerichtsbarkeit (vermöge einer Ur-kunde mit dem kleinen Siegel) zu übergehen, brauchte derselbenur 200 Livrcs zu seyn; welches in der Urkunde unter Nich-tigkeitsstrafe bestimmt erwähnt seyn mußte (tit. IV. sei. 2).In Criminal- und Polizei-Sachen, in dinglichen Klagen undnoch in einigen andern Fällen (tit. IV- »rt. 21 24) konnte

*) Die oräon. 6. 1667 bestimmt tit. XIV- art. 13 hierüber:L-a cause Sera teuue pour contestee pur le Premierxeglement, sppointement ou jugement c^ui iutervieu-ckrs, spres les clelenses lournies, envore lu'il u'sit pgz

este si^uiils." Durch das später Folgende wird diesesdeutlicher werden.