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1 (1835)
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308
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man von dem Vorrecht committimus keinen Gebrauch machen.Auch Domainen-Sachen oder solche, wo die Staatsbehördeallein Parthei war, gehörten vor den ordentlichen Richter(art. 25). Ueberhanpt konnte den Ausnahme-Gerichten odersolchen, welchen eine Gerichtsbarkeit in bestimmten Fallen undüber bestimmte Gegenstände übertragen war, dem großen Staats-Rath (ßrsnü oooseil), den Obersteuerhöfen, Oberrechenkam-mcrn, Münzhöfen, Salzkammern (Zroniors ä 8oI) u. s. f. ihreGerichtsbarkeit vermöge des Vorrechts committimus nicht ent-zogen werden (tit. IV. am. 26). Endlich konnte man sich desVorrechts oommittimus auch nicht zum Vortheil eines andernbedienen. (Z. B. Der Gläubiger in der Regel nicht gegen dieSchuldner seines Schuldners, der Vormund nicht in Sachenseines Mündels u. s. f. tit. IV. srt. 23, 27, 26). Eben da-rum konnte Einer auch bei Forderungen, die ihm von andernübertragen waren, *) sich desselben nicht bedienen, wenn nichtder Uebertrag vor einem Notar, und zwar schon drei Jahrevor Auhcbung der Klage, geschehen war; wobei der Privilcgirtenoch auf Erfordern eidlich versichern mußte, daß die cedirte Forde-rung ihm wirklich zugehöre (srt.21). Das Vorrecht oommittimusbegründete keinen nothwendigen Gerichtsstand, sondern es lagin der Willkühr des Privilegirten, von seinem Vorrecht Ge-brauch zu machen oder nicht. Die beiden Gerichte (i-e^-uäto81'bürel 6t äu pslsis), wohin vermöge des Vorrechts eom-ininimus die Prozesse gebracht wurden, entschieden nur in er-ster- und nicht auch zugleich in letzter Instanz. Man konntevielmehr von ihren Urtheilen an eine andere Kammer des Par-laments appelliren, wovon im folgenden Abschnitt ein Näheres. Es war eigentlich nicht die von der Kanzellei ausgefertigteUrkunde (lettras üo oommittimus aa granä ou, P6tit 866Sll),die dem Privilegirten sein Recht gab. Durch diese Urkunde,deren gesetzliche Wirkung überdem in einem Jahr erlosch, undnach dieser Frist erneuert werden mußte («räo». ä. 1668.

*) Ausgenommen hiervon waren solche Forderungen und An-sprüche, die man durch Heiraths-Verträge, Schenkungenoder Theilungen erhalten hatte (»rt. 22).