Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
306
Einzelbild herunterladen
 

306

das Erkenntniß dem ordentlichen Richter des Orts zu. Nochein größeres Vorrecht (in Beziehung auf den Gerichtsstand)war dasjenige, welches man sommittimu» nannte. Unter die-sem Wort, welches : nou» oommettons (wir beauftragen näml.das Parlament) bedeutet, verstand man bald das Vorrecht selbst,bald die von der Kanzcllei ausgefertigte Urkunde (lenrss äsv»n>utUUmus), wodurch man die Befugniß erhielt, davon Ge-brauch zu machen. Das Vorrecht selbst hatte zwei Grade, unddem gemäß unterschied man auch die Urkunden darüber in sol-che mit dem großen und mit dem kleinen' Siegel (lettrer äss(ia>ll,ittim»8 an Zi-snä st an pstit svesu). Nur diejenigen,denen das Vorrecht im ersten Grad zustand, erhielten darüberUrkunden mit dem großen Siegel von Frankreich, deren nurdie große Kanzellci zu Paris, auch die Kanzellei von Frank-reich genannt, ausfertigen konnte. Diejenigen, die dieses Vor-recht nur im zweiten Grade hatten, erkielten Urkunden mitdem kleinen Siegel, welche die kleinen Kanzelleicn, die bei denParlamenten der Provinzen bestanden, ausgaben. Einer, derdas Vorrecht im ersten Grad hatte, konnte vermöge seiner Ur-kunde alle persönlichen, posscssorischen und gemischten Klagen, wo-bei er entweder als Kläger oder Verklagter betheiligt war, ausdem Gebiet von ganz Frankreich, schon in erster Instanz, entwe-der vor diejenige Kammer des Parlaments von Paris, welchereguötes äs xslsis hieß, oder vor ein anderes Gericht rs-ljuätos äs I'botsl *) genannt, bringen. Es stand in der freienWahl des Privilcgirteu, das Eine oder andere dieser beidenGerichte zn wählen. Nur die bei diesen Gerichten selbst ange-stellten Richter und Beamten, so wie 'ibre Wittwen, warenhiervon ausgenommen; nämlich in allen Prozessen von Beam-ten tz§s Einen dieser Gerichte erkannte nothwendig das andere(oräon. ä. 1669. tit. IV. srt. 19). Wem das Vorrecht oom-ulinimus nur im zweiten Grade zustand, konnte in den obenbemerkten Fällen jeden Prozeß wobei er betheiligt war, jedochnur aus dem Gcrichtsbezirk des Parlaments, von dessen Kanzcl-

*) Von den i'sguötss äs pslsis wird im folgenden- und vonden rogsötss äs I'botsl im fünften Abschnitt näher gehan-delt werden.