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Nichtigkeit übrig. Liegt aber die Schuld an dem Richter, derdie Untersuchung geleitet, so werden die Zeugen auf seine Ko-sten nochmals vernommen. Die neuere Gesetzgebung bestimmtdieses ausdrücklich (o. cl. p. srr. 292, 293), und auch nachder ältern ward es, wie Jousse in seinen Anmerkungen zuoiclon. civ. tit. XXII. Alt. 20 anführt, eben so gehalten. DieHärte dieses wirklich sonderbaren Gesetzes wird einigermaßendadurch gemildert, daß (o. 6. p. srt. 294) die Nichtigkeit eineroder auch mehrerer Zeugen-Aussagen die Nichtigkeit der Ver-nehmung der übrigen nicht nach sich zieht. — Mit welchen un-endlichen Weitläufigkeiten das ältere Verfahren vor der orckon.ck. 1667 verbunden war, welche Masse von Formalitäten vor-hergehen mußte, um nur die Thatsachen zu bestimmen, worüberdie Zeugen vernommen werden sollten, ist schon oben erwähntworden. Die Abhörung derselben geschah meistens nicht durcheinen eigentlichen Richter, sondern durch sogenannte Untersu-chungs-Commissarien (oommibsittros-enguLteu^), deren es auchbis zur Revolution fast bei allen Gerichten gab. Jedem dieserCommissarien ward früher noch ein eigener Beigeordneter (scl-joini), worüber die Partheien übereinkamen, beigefügt, derebenfalls bei dem Zeugenverhör gegenwärtig seyn mußte. *)Die Commissarien selbst erhielten ihren Auftrag, die Zeugen zuvernehmen, durch ein förmliches Urtheil, welches ihnen dieGränzen ihrer Befugnisse, z. B. die Dauer der Untersuchung,ob sie auch noch andere Zeugen, als die Anfangs vorgeschlage-nen vernehmen dürsten u. s. f., genau vorschrieb. Die Artikel,worüber sie die Zeugen zu befragen hatten, wurden Ihnen ver-siegelt zugestellt, und sie mußten sich genau auf dieselben be-schränken. Die Partheien durften bei dem Zeugenverhör gegen-wärtig seyn. Man fragte dieselben ob sie zugeben wollten, daßdie Zeugen sowohl in ihrer Abwesenheit als Gegenwart ver-nommen würden. Bewilligten sie dieses, so konnten sie dieEinwendungen gegen die Personen der Zeugen auch nach ge-schlossenem Zeugenverhör vorbringen, welches sonst vorher ge-schehen mußte. War das Zeugenverhör geschlossen, so warddarüber ein besonderes Protocoll aufgenommen, welches indes-
*) Die oräoii. civ. tlt. XXII. art. 12 schasste diese aäjoiats ab.