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1 (1835)
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eu * *) nicht mehr als fünf Zeugen vernehmen lassen. Verlangtsie die Vernehmung von noch Mehr Zeugen, so fallen die da-durch verursachten Kosten ihr auf jeden Fall zur Last, selbst wennsie den Prozeß mit allen Kosten gewinnt. Die Aussagen derZeugen werden (sowohl nach dem neuern als ältern und älte-sten Verfahren) von dem Gerichts - Secretair schriftlich aufge-zeichnet, und von dem Richter, dem Gerichts - Secretair unddem Zeugen selbst unterschrieben. Nach geschlossenem Zeugen-' Verhör kommt in der Regel die Sache wieder zur öffentlichenSitzung, wo die Aussagen derselben verlesen werden. **)Die ältere sowohl als neuere Gesetzgebung enthält noch eineMenge Vorschriften über diesen Gegenstand, (z. B. über dieEinwendungen lreproekesl die man gegen die Personen derZeugen machen kann, wann und wie dieselben vorzubringensind u. d. g.) die hier einzeln anzuführen, zu weitläufig wäre.Wir wollen daher, lieber Einiges historisch merkwürdige ausder ältesten Gesetzgebung beifügen. Eine Frage indessen wol-len wir noch kurz berühren. Nach beiden Gesetzgebungen sindmehrere Formalitäten unter Strafe der Nichtigkeit(s peine lle nullite) vorgeschrieben. Was ist die Folge dieserNichtigkeit? Man muß unterscheiden. Wenn dieselbe von demAnwalt der Parthei oder von dem Huissier veranlaßt worden,so ist die Vernehmung des Zeugen ganz aufgehoben, und darfnicht wiederholt werden. Der Parthei, welche dadurch leidet,bleibt alsdann Nichts als der Regreß gegen die Urheber der

27 äs Oommisssr. et eorum potestst. H. 23 sagt:su-per uno ljuogue srtivulo zotest lleeem testes prollu-vere, et non plures: et si super Omnibus solum clecemtestes prolluceret, plures prolluvere non poterit supereis, unlle prsevsvere llebet huoll super unoguogue sr-tivulo lleeem testes prolluvst, si polest." Allein dieseVorschrift ward vor der orllon. ll. 1067 schlecht beobach-tet. M. s. lmbert krst. julliv. Irr. I. vbgp. 43-

*) voll. ll. provell. civ. srt. 231.

**) Ueber die Zeugenverhöre vor den Friedensgerichten, in sum-marischen und in Eheschcidungssachen gibt es besondereVorschriften, voll. ll. proe. srt. 34 40; 406 413;voll. dlspol. srt. 242 250).